(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
- 1.
- in jeder Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2 und 3,
- 2.
- in der Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 5
- a)
- für die Konzeption und praktische Umsetzung nach § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2,
- b)
- in der Präsentation mit Fachgespräch sowie
- 3.
- im schriftlichen und im praktischen Teil der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach § 6 Absatz 6.
(2) Den Bewertungen für die Situationsaufgaben nach
§ 6 Absatz 2 und 3, für die Konzeption und praktische Umsetzung und für die Präsentation mit Fachgespräch ist nach
Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(3) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel zu berechnen aus der jeweiligen Bewertung:
- 1.
- für die Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2,
- 2.
- für die Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 3,
- 3.
- für die Konzeption und praktische Umsetzung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und
- 4.
- für die Präsentation mit Fachgespräch.
2Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
3Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach
Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen.
4Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.