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§ 9 - Fluggastdatengesetz (FlugDaG)

Artikel 1 G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1484 (Nr. 34)
Geltung ab 10.06.2017, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2190-4 Bundeskriminalpolizei
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§ 9 Datenübermittlung an Europol



1Die Fluggastdatenzentralstelle kann Fluggastdaten und die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten an Europol übermitteln, wenn ein Ersuchen von Europol vorliegt, aus dem sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Übermittlung zur Verhütung oder Verfolgung von terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität durch Europol erforderlich ist. 2§ 5 Absatz 2 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 9 FlugDaG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 FlugDaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlugDaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681
G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1484
Artikel 3 FlugDaGEG Inkrafttreten
... des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 §§ 7 bis 10 und 18 sowie Artikel 2 treten am 25. Mai 2018 in ...