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§ 9 - Forum-Recht-Gesetz (ForumRG)
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 731 (Nr. 19)
Geltung ab 17.05.2019; FNA: 224-30 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
Geltung ab 17.05.2019; FNA: 224-30 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
§ 9 Stiftungsbeirat
(1) 1Der Stiftungsbeirat besteht aus mindestens 20 und höchstens 30 Mitgliedern. 2Als Mitglieder des Stiftungsbeirats sind sie sowohl Vertreter der Institutionen oder der wissenschaftlichen Bereiche, für die sie berufen sind, als auch Repräsentanten der Zivilgesellschaft.
(2) In den Stiftungsbeirat entsenden der Förderverein FORUM RECHT e. V., der Deutsche Anwaltverein e. V., der Deutsche Richterbund e. V., die Neue Richtervereinigung e. V. und der Deutsche Juristinnenbund e. V. je ein Mitglied.
(3) 1Das Kuratorium wählt weitere Mitglieder in den Stiftungsbeirat. 2Diese sollen insbesondere den Kreis der zivilgesellschaftlichen Initiativen sowie Institutionen aus dem Bereich der Rechtswissenschaft, der Geschichts-, Geistes-, Sozial- und Gesellschaftswissenschaften, der Kunstgeschichte, der Kultur-, Bild- und Medienwissenschaften sowie Museen und Kultureinrichtungen repräsentieren. 3Die Wahl erfolgt auf der Grundlage von Vorschlägen der jeweiligen Initiativen, Institutionen und Einrichtungen.
(4) 1Die Berufung erfolgt für fünf Jahre. 2Die einmalige Wiederberufung ist zulässig. 3Frauen und Männer sollen im Stiftungsbeirat in gleicher Anzahl vertreten sein.
(5) 1Der Stiftungsbeirat wählt einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende. 2Der Stiftungsbeirat berät das Kuratorium und das Direktorium.
(6) Das Nähere regelt die Satzung.
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