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§ 9 - Funkanlagengesetz (FuAG)

Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 148
Geltung ab 04.07.2017; FNA: 9022-14 Funkrecht
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§ 9 Allgemeine Pflichten des Herstellers



(1) 1Wenn der Hersteller Funkanlagen in Verkehr bringt, hat er sicherzustellen, dass diese so entworfen und gebaut wurden, dass sie den grundlegenden Anforderungen des § 4 Absatz 1 und 2 und, soweit zutreffend, Absatz 3 entsprechen. 2Zudem hat der Hersteller sicherzustellen, dass diese Funkanlagen so gebaut sind, dass sie in mindestens einem Mitgliedstaat der Europäischen Union betrieben werden können, ohne die Vorschriften über die Nutzung des Funkspektrums zu verletzen.

(2) 1Der Hersteller darf Funkanlagen nur in Verkehr bringen, wenn zuvor in einem Konformitätsbewertungsverfahren nach § 18 Absatz 1 oder 2 nachgewiesen wurde, dass die Funkanlagen den Anforderungen des § 4 genügen. 2Der Hersteller stellt für die Funkanlage eine EU-Konformitätserklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung gemäß § 19 an.

(3) Der Hersteller hat die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen der Funkanlage zehn Jahre für die Bundesnetzagentur zur Einsicht bereitzuhalten.

(4) 1Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren sicherzustellen, dass bei Serienfertigung stets Konformität mit den Anforderungen dieses Gesetzes sichergestellt ist. 2Änderungen am Entwurf oder an den Merkmalen einer Funkanlage sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder anderer technischer Spezifikationen, auf die bei der Erklärung der Konformität einer Funkanlage verwiesen wird, sind angemessen zu berücksichtigen.

(5) 1Hat der Hersteller Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass eine von ihm in Verkehr gebrachte Funkanlage nicht den Anforderungen dieses Gesetzes genügt, so trifft er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen. 2Ist dies nicht möglich, nimmt der Hersteller die Funkanlage zurück oder ruft sie zurück. 3Ist mit der Funkanlage eine Gefahr verbunden, so informiert der Hersteller unverzüglich die Bundesnetzagentur sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er die Funkanlage auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(6) 1Hat der Hersteller Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass von einer Funkanlage eine Gefahr ausgeht, hat der Hersteller Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Funkanlagen zu nehmen und zu überprüfen, soweit dies zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Endnutzer erforderlich ist. 2Der Hersteller führt ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Funkanlagen und der Rückrufe. 3Der Hersteller unterrichtet die Händler fortlaufend über diese Überwachungstätigkeiten.



 

Zitierungen von § 9 FuAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 FuAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FuAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 FuAG Bevollmächtigter des Herstellers
... von Funkanlagen ausgehen, die in seinen Aufgabenbereich fallen. (4) Die Pflichten nach § 9 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen nach Anhang II Nummer 2 oder Anhang III ...
§ 15 FuAG Einführer oder Händler als Hersteller
... gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes und unterliegt den Pflichten des Herstellers nach den §§ 9 und 10, wenn er 1. eine Funkanlage unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen ...
§ 28 FuAG Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität (vom 14.05.2024)
... Kategorien nicht erfüllt sind oder 13. eine andere formale Verpflichtung nach den §§ 9 , 10, 12 oder 13 nicht erfüllt ist. (3) Ergreift der Wirtschaftsakteur ...
§ 37 FuAG Bußgeldvorschriften
... oder nicht rechtzeitig übermittelt, 2. entgegen § 6 Absatz 1, § 9 Absatz 2 Satz 1 oder § 12 Absatz 2 eine Funkanlage in Verkehr bringt, 3. entgegen § 9 Absatz ... Absatz 2 Satz 1 oder § 12 Absatz 2 eine Funkanlage in Verkehr bringt, 3. entgegen § 9 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine Funkanlage nach den dort genannten Anforderungen entworfen oder ... nach den dort genannten Anforderungen entworfen oder hergestellt wurde, 4. entgegen § 9 Absatz 3 , auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 13 Absatz 2 eine dort ...