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§ 9 - Artikel 10-Gesetz (G 10)
Artikel 1 G. v. 26.06.2001 BGBl. I S. 1254, 2298, 2017 I 154; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413
Geltung ab 29.06.2001; FNA: 190-4 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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Geltung ab 29.06.2001; FNA: 190-4 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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§ 9 Antrag
(1) Beschränkungsmaßnahmen nach diesem Gesetz dürfen nur auf Antrag angeordnet werden.
(2) Antragsberechtigt sind im Rahmen ihres Geschäftsbereichs
- 1.
- das Bundesamt für Verfassungsschutz,
- 2.
- die Verfassungsschutzbehörden der Länder,
- 3.
- der Militärische Abschirmdienst und
- 4.
- der Bundesnachrichtendienst
(3) 1Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. 2Er muss alle für die Anordnung erforderlichen Angaben enthalten. 3Er muss alle für die Anordnung erforderlichen Angaben enthalten; im Falle der Durchführung nach § 11 Absatz 1a auch eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts G. v. 5. Juli 2021 BGBl. I S. 2274 m.W.v. 9. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 9 G 10
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.07.2021 | Artikel 5 Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts vom 05.07.2021 BGBl. I S. 2274 |
aktuell vorher | 21.11.2015 | Artikel 6 Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes vom 17.11.2015 BGBl. I S. 1938 |
aktuell | vor 21.11.2015 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 G 10
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 G 10 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
G 10 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
BSI-Gesetz (BSIG)
Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2821; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1982
§ 5 BSIG Abwehr von Schadprogrammen und Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes (vom 28.05.2021)
... Nummer 4 erfolgt nach Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat; die §§ 9 bis 16 des Artikel 10-Gesetzes gelten entsprechend. (7) Eine über die ...
Terrorismusbekämpfungsgesetz
G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
Artikel 2 TerrorBekämpfG Änderung des MAD-Gesetzes
... 8 Abs. 2, 4 und 13" ersetzt. 3. In § 5 wird die Angabe „§ 9 Abs. 2 und 3" durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 bis 4" ersetzt. 4. ... 3. In § 5 wird die Angabe „§ 9 Abs. 2 und 3" durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 bis 4" ersetzt. 4. § 10 wird wie folgt geändert: a) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
Artikel 5 VerfSchRAnpG Änderung des Artikel 10-Gesetzes
... der Mitteilung oder der Feststellung nach § 12 Absatz 2 zu löschen." 5. § 9 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Er muss alle für die Anordnung erforderlichen ...
Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes
G. v. 17.11.2015 BGBl. I S. 1938
Artikel 6 BVerSchZusG Änderung des Artikel 10-Gesetzes
... Angabe „und 7" durch die Angabe „, 7 und 8" ersetzt. 8. In § 9 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „das Amt für den Militärischen ...
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