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§ 9 - Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG)
Artikel 1 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 102, 102a
Geltung ab 26.03.2024; FNA: 860-5-86 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 26.03.2024; FNA: 860-5-86 Sozialgesetzbuch
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§ 9 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- entgegen § 7 Absatz 1 Gesundheitsdaten nutzt, weitergibt oder
- 2.
- entgegen § 7 Absatz 2 die bereitgestellten Daten verarbeitet.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.
(3) 1Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. 2Antragsberechtigt sind der oder die Betroffene, der oder die nach der Verordnung (EU) 2016/679 Verantwortliche, der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde.
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