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§ 9 - Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
neugefasst durch B. v. 18.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 227
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 9241-23-28 Güterbeförderung
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Geltung ab 01.01.2009; FNA: 9241-23-28 Güterbeförderung
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§ 9 Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung anerkannten Prüfstellen
Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 8 der GGVSee anerkannten Prüfstellen sind zuständig für die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Kapitel 6.7 ADR/RID. Satz 1 gilt nicht, sofern diese Prüfungen in den Geltungsbereich der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung fallen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen V. v. 17. März 2017 BGBl. I S. 568 m.W.v. 1. Januar 2017
Frühere Fassungen von § 9 GGVSEB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2017 (30.03.2017) | Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 17.03.2017 BGBl. I S. 568 |
aktuell vorher | 01.01.2015 (13.03.2015) | Artikel 1 Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 26.02.2015 BGBl. I S. 265 |
aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften vom 19.12.2012 BGBl. I S. 2715 |
aktuell vorher | 03.12.2011 | Artikel 2 Sechste Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 29.11.2011 BGBl. I S. 2349 |
aktuell vorher | 01.01.2011 (11.03.2011) | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt vom 04.03.2011 BGBl. I S. 347 |
aktuell | vor 01.01.2011 (11.03.2011) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 GGVSEB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 GGVSEB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GGVSEB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 GGVSEB Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Tanks (vom 01.01.2023)
... Verkehr richtet einen Erfahrungsaustausch zwischen den zuständigen Stellen nach Absatz 1 und § 9 und der nationalen Akkreditierungsstelle sowie den Baumusterzulassungsbehörden nach § 8 ...
Zitat in folgenden Normen
Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV)
neugefasst durch B. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 308; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174
§ 1 GGKostV Kosten *) (vom 01.01.2021)
... Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, 2. der Prüfstellen nach § 9 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und nach § 12 Absatz 1 Nummer 8 der Gefahrgutverordnung See, 3. der Benannten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
V. v. 04.03.2011 BGBl. I S. 347
Artikel 1 1. GGVSEBÄndV
... 2 wird das Wort „ab" durch das Wort „seit" ersetzt. 9. In § 9 Satz 2 wird das Wort „ab" durch das Wort „seit" ersetzt. 10. In ...
Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.03.2017 BGBl. I S. 568
Artikel 1 9. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... der gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen." 7. In § 9 werden a) die Wörter „§ 6 Absatz 5 der GGVSee" durch die ... richtet einen Erfahrungsaustausch zwischen den zuständigen Stellen nach Absatz 1 und § 9 und der nationalen Akkreditierungsstelle sowie den Baumusterzulassungsbehörden nach § 8 ...
Sechste Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349
Artikel 2 6. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Die § 9 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: „§ 9 Zuständigkeiten der ... a) Die § 9 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: „§ 9 Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ... zu versehen sind)" ersetzt. b) Satz 2 wird aufgehoben. 6. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt ... Satz 2 wird aufgehoben. 6. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ...
Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.02.2015 BGBl. I S. 265
Artikel 1 7. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt. 7. In § 9 Satz 1 werden die Wörter „und von Tankcontainern, Tankwechselaufbauten ...
Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.12.2012 BGBl. I S. 2715
Artikel 1 GGRVÄndV 1)
... nicht, sofern diese Aufgaben in den Geltungsbereich der ODV fallen." 8. § 9 Satz 2 erhält folgenden Wortlaut: „Satz 1 gilt nicht, sofern diese ...
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