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§ 9 - Geschäftsordnung des Bundesrates (GO-BR k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 26.11.1993 BGBl. I S. 2007; zuletzt geändert durch B. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1513
Geltung ab 01.10.1966; FNA: 1102-1 Bundesrat
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Geltung ab 01.10.1966; FNA: 1102-1 Bundesrat
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§ 9 Ständiger Beirat
(1) Beim Präsidium besteht ein Ständiger Beirat. Ihm gehören die Bevollmächtigten der Länder an. Er tritt in der Regel einmal wöchentlich zusammen.
(2) Der Ständige Beirat berät und unterstützt den Präsidenten und das Präsidium bei der Vorbereitung der Sitzungen und der Führung der Verwaltungsgeschäfte des Bundesrates. Er entscheidet in den in § 6 Abs. 2 genannten Personalangelegenheiten. Seine Beschlüsse werden in eine Niederschrift aufgenommen.
(3) Der Ständige Beirat wirkt bei der Aufrechterhaltung der laufenden Verbindung zwischen Bundesrat und Bundesregierung mit. Der für die Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder zuständige Bundesminister kann insoweit an den Sitzungen des Ständigen Beirates teilnehmen und muß jederzeit gehört werden.
(4) Der Direktor des Bundesrates nimmt an den Sitzungen des Ständigen Beirates teil.
(5) Der Vorsitz im Ständigen Beirat steht in folgender Reihenfolge zu:
- 1.
- einem Mitglied des Präsidiums,
- 2.
- dem Bevollmächtigten, der zugleich Mitglied des Bundesrates ist,
- 3.
- jedem anderen Bevollmächtigten.
(6) Kommen nach Absatz 5 Nr. 2 oder 3 mehrere Personen als Vorsitzende in Betracht, so führt das Mitglied des Ständigen Beirates den Vorsitz, das ihm ohne Unterbrechung am längsten angehört.
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