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§ 9 - Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)
Artikel 1 G. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 466 (Nr. 13)
Geltung ab 26.04.2019; FNA: 427-1 Gewerblicher Rechtsschutz
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Geltung ab 26.04.2019; FNA: 427-1 Gewerblicher Rechtsschutz
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§ 9 Anspruchsausschluss bei Unverhältnismäßigkeit
Die Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn die Erfüllung im Einzelfall unverhältnismäßig wäre, unter Berücksichtigung insbesondere
- 1.
- des Wertes oder eines anderen spezifischen Merkmals des Geschäftsgeheimnisses,
- 2.
- der getroffenen Geheimhaltungsmaßnahmen,
- 3.
- des Verhaltens des Rechtsverletzers bei Erlangung, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses,
- 4.
- der Folgen der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses,
- 5.
- der berechtigten Interessen des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses und des Rechtsverletzers sowie der Auswirkungen, die die Erfüllung der Ansprüche für beide haben könnte,
- 6.
- der berechtigten Interessen Dritter oder
- 7.
- des öffentlichen Interesses.
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