Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 9 - Güterverkehr-und-Logistik-Fachwirt-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung (GüLogFachwBAProFV)

V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 253
Geltung ab 28.09.2023; FNA: 806-22-6-76 Berufliche Bildung

§ 9 Mündliche Prüfung



(1) Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form einer Präsentation und eines sich unmittelbar anschließenden Fachgesprächs.

(2) 1In der Präsentation hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, eine komplexe Aufgabe der betrieblichen Praxis zu erfassen, darzustellen, zu beurteilen und zu lösen. 2Die zu prüfende Person wählt selbständig ein Thema für die Präsentation aus und reicht dieses zum Termin der zweiten schriftlichen Prüfungsleistung mit einer Kurzbeschreibung des Problems und einer inhaltlichen Gliederung der Präsentation bei der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle ein. 3Das Thema muss aus einem der Prüfungsbereiche nach § 3 Nummer 1 und 2 stammen und diesen mit dem Prüfungsbereich nach § 3 Nummer 3 verknüpfen. 4Die Präsentation soll höchstens zehn Minuten dauern.

(3) 1Im Fachgespräch hat die zu prüfende Person, ausgehend von der Präsentation, nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, betriebspraktische Probleme zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten unter Beachtung der maßgebenden Einflussfaktoren zu bewerten. 2Das Fachgespräch soll höchstens 20 Minuten dauern.



 

Zitierungen von § 9 GüLogFachwBAProFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 GüLogFachwBAProFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GüLogFachwBAProFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 GüLogFachwBAProFV Form und Ablauf der Prüfung
... schriftliche Prüfung nach § 8 und 2. eine mündliche Prüfung nach § 9 . (2) Die mündliche Prüfung kann erst abgelegt werden, nachdem die ...
§ 10 GüLogFachwBAProFV Bewertung der Prüfungsleistungen
... als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten: 1. die Präsentation nach § 9 Absatz 2 , 2. das Fachgespräch nach § 9 Absatz 3. Aus den ... 1. die Präsentation nach § 9 Absatz 2, 2. das Fachgespräch nach § 9 Absatz 3 . Aus den Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird ...
§ 11 GüLogFachwBAProFV Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
... schriftlichen Prüfung nach § 8 und 2. der mündlichen Prüfung nach § 9 . (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils ...