§ 9
(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Union über die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit, des freien Dienstleistungsverkehrs und der Arbeitnehmerfreizügigkeit und zur Durchführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. 1993 II S. 267) sowie des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 6) zu bestimmen,
- 1.
- unter welchen Voraussetzungen einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der im Inland zur Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks eine gewerbliche Niederlassung unterhalten oder als Betriebsleiter tätig werden will, eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle zu erteilen ist,
- 2.
- unter welchen Voraussetzungen einem Staatsangehörigen eines der vorgenannten Staaten, der im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhält, die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung in einem zulassungspflichtigen Handwerk gestattet ist und
- 3.
- wie die Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und zur Anerkennung von Berufsqualifikationen in den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen unter Verwendung von Europäischen Berufsausweisen sowie die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 (ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135) geändert worden ist, ausgestaltet sind.
2In den in Satz 1 Nr. 1 genannten Fällen bleibt
§ 8 Abs. 1 unberührt;
§ 8 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
3In den in Satz 1 Nr. 2 genannten Fällen ist
§ 1 Abs. 1 nicht anzuwenden.
(2) In den Fällen des
§ 7 Abs. 2a und des
§ 50b findet
§ 1 Abs. 1 keine Anwendung, wenn der selbständige Betrieb im Inland keine Niederlassung unterhält.
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interne Verweise§ 7 HwO (vom 16.11.2022) ... In die Handwerksrolle wird ferner eingetragen, wer eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder § 9 Abs. 1 oder eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 50c für das zu betreibende ...
§ 22b HwO (vom 01.08.2024) ... oder § 7b erhalten hat oder c) eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erhalten hat und den Teil IV der Meisterprüfung oder eine gleichwertige andere ...
§ 118 HwO (vom 01.08.2024) ... Weise oder nicht rechtzeitig beantragt oder 7. einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ...
§ 124b HwO (vom 01.01.2020) ... Behörden übertragenen Zuständigkeiten nach den §§ 7a, 7b, 8, 9 , 22b, 23, 24 und 42v auf andere Behörden oder auf Handwerkskammern zu übertragen. ... im Falle einer Übertragung von Zuständigkeiten nach den §§ 7a, 7b, 8 und 9 auch die ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
EU/EWR-Handwerk-Verordnung (EU/EWR HwV)V. v. 18.03.2016 BGBl. I S. 509; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 26.10.2021 BGBl. I S. 4740
Verordnung über das Schlichtungsverfahren nach § 16 der HandwerksordnungArtikel 1 V. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1314; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Verordnung über den automatisierten Datenabruf der Handwerkskammern nach § 5a Abs. 2 der HandwerksordnungArtikel 2 V. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1314, 1315
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und weiterer VorschriftenV. v. 26.10.2021 BGBl. I S. 4740
Zitat in folgenden NormenEU/EWR-Handwerk-Verordnung (EU/EWR HwV)
V. v. 18.03.2016 BGBl. I S. 509; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 26.10.2021 BGBl. I S. 4740
Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)
Artikel 1 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 10 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Bildungsreformgesetz (BerBiRefG)
G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Artikel 2 BerBiRefG Änderung der Handwerksordnung ... Behörden übertragenen Zuständigkeiten nach den §§ 7a, 7b, 8, 9 , 22b, 23, 24 und 42q auf andere Behörden oder auf Handwerkskammern zu übertragen. Die ... 1 umfasst im Falle einer Ubertragung von Zuständigkeiten nach den §§ 7a, 7b, 8 und 9 auch die Fachaufsicht." 34. Nach Abschnitt III der Anlage D zur Handwerksordnung ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2495
Artikel 1 1. SchfHwGÄndG ... grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 der Handwerksordnung erfüllen." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die ...
Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1654
Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2009
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 146 9. ZustAnpV Handwerksordnung ... § 1 Abs. 3, § 5a Abs. 2 Satz 2, § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 6, Abs. 2a, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 5 Satz 3 und 4, Abs. 6, § 18 Abs. 3, § 22b Abs. 4 Satz 1, ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zweites Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2143
Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
Artikel 9a MEG II Änderung der Handwerksordnung ... b) In Absatz 3 werden die Wörter oder eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 2" gestrichen.. 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) ... oder eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 2" gestrichen.. 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... 2 Buchstabe c werden nach der Angabe § 8" die Wörter oder nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" eingefügt. b) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ... ersetzt. 7. In § 117 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter oder § 9 Abs. 2 Satz 1" gestrichen. 8. § 118 wird wie folgt geändert: ... Folgende Nummer 7 wird angefügt: 7. einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese ...
Zitate in aufgehobenen TitelnEU/EWR-Handwerk-Verordnung (EU/EWR HwV)
V. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3075; aufgehoben durch § 12 V. v. 18.03.2016 BGBl. I S. 509
Eingangsformel EU/EWR HwV ... Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September ...
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