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§ 9 - Haushaltsgesetz 2019 (HG 2019 k.a.Abk.)
§ 9 Baumaßnahmen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die §§ 24 und 54 der Bundeshaushaltsordnung bleiben für Baumaßnahmen zur Deckung des Raumbedarfs für Bundeszwecke nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), das durch Artikel 15 Absatz 83 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, die im Wirtschaftsplan der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben veranschlagt werden, unberührt.
Zitierungen von § 9 Haushaltsgesetz 2019
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 HG 2019 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HG 2019 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 HG 2019 Fortgeltung
... 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 21 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres ...
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