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§ 9 - Heilverfahrensverordnung (HeilVfV)
Artikel 1 V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2349 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Geltung ab 14.11.2020; FNA: 2030-25-8 Beamte
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Geltung ab 14.11.2020; FNA: 2030-25-8 Beamte
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§ 9 Krankenhausleistungen und Rehabilitationsmaßnahmen
(1) Erstattungsfähig sind die dienstunfallbedingten Aufwendungen für
- 1.
- Krankenhausbehandlungen bis zur Höhe der Aufwendungen, wie sie in Krankenhäusern im Sinne der §§ 26 und 26a der Bundesbeihilfeverordnung ohne Abzug von Eigenbehalten entstanden wären,
- 2.
- die gesondert berechnete Unterkunft
- a)
- bis zur Höhe der Aufwendungen für ein Zweibettzimmer der jeweiligen Abteilung oder
- b)
- in einem Einbettzimmer, wenn dies auf Grund besonderer dienstlicher oder medizinischer Gründe erforderlich ist,
- 3.
- ärztlich verordnete Anschlussheilbehandlungen als medizinische Rehabilitationsmaßnahmen bis zur Höhe der Aufwendungen, die in Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, entstanden wären,
- 4.
- ärztlich verordnete stationäre Rehabilitationsmaßnahmen bis zur Höhe der Aufwendungen, die in Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, entstanden wären, sofern die Dienstunfallfürsorgestelle vor Beginn der Maßnahme die Erstattungsfähigkeit anerkannt hat,
- 5.
- ärztlich verordnete ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen oder in wohnortnahen Einrichtungen,
- 6.
- ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung.
(2) 1Die Erstattungsfähigkeit von Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 4 darf nur anerkannt werden, wenn die Maßnahmen nach durchgangsärztlicher Stellungnahme zur Behebung oder Minderung der Dienstunfallfolgen notwendig sind. 2Ort, Zeit und Dauer der Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 4 bestimmt dann die Dienstunfallfürsorgestelle. 3Bei dienstlichem Wohnsitz im Ausland oder bei einer Abordnung in das Ausland ist abweichend von Satz 1 eine fachärztliche Stellungnahme erforderlich; die Kosten einer erforderlichen Übersetzung werden erstattet.
(3) 1Die verletzte Person hat der Dienstunfallfürsorgestelle den Beginn einer geplanten Krankenhausbehandlung oder einer Rehabilitationsmaßnahme unverzüglich anzuzeigen. 2Nach Beendigung der Maßnahme hat die verletzte Person der Dienstunfallfürsorgestelle einen ärztlichen Schlussbericht vorzulegen; die dadurch entstehenden Aufwendungen werden erstattet.
(4) Die Dienstunfallfürsorgestelle weist die verletzte Person vor Beginn einer stationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Rehabilitationsmaßnahme darauf hin, dass die Aufwendungen, die die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 erstattungsfähigen Aufwendungen übersteigen, grundsätzlich nicht erstattet werden.
Text in der Fassung des Artikels 4 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung G. v. 6. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 92 m.W.v. 1. April 2024
Frühere Fassungen von § 9 HeilVfV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2024 | Artikel 4 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92 |
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Zitierungen von § 9 HeilVfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 HeilVfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HeilVfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 HeilVfV Erstattungsfähige Aufwendungen (vom 01.04.2024)
... (§ 8), 5. Krankenhausleistungen und Rehabilitationsmaßnahmen ( § 9 ), 6. Pflege (§ 10), 7. Haushaltshilfen (§ 11) sowie 8. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Artikel 4 10. BBhVÄndV Änderung der Heilverfahrensverordnung
... 1" durch die Wörter „§ 23 Absatz 3 Satz 1" ersetzt. 2. In § 9 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „ohne Abzug von Eigenbehalten" gestrichen. 3. In ...
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