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§ 9 - Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Artikel 1 G. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1045; zuletzt geändert durch Artikel 8v G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 2126-13 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 01.01.2001; FNA: 2126-13 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 9 Namentliche Meldung
(1) Die namentliche Meldung durch eine der in § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 4 bis 8 genannten Personen muss, soweit vorliegend, folgende Angaben enthalten:
- 1.
- zur betroffenen Person:
- a)
- Name und Vorname,
- b)
- Geschlecht,
- c)
- Geburtsdatum,
- d)
- Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend: Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes,
- e)
- weitere Kontaktdaten,
- f)
- Tätigkeit in Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 oder nach § 35 Absatz 1 Satz 1 oder § 36 Absatz 1 oder Absatz 2 mit Namen, Anschrift und weiteren Kontaktdaten der Einrichtung oder des Unternehmens,
- g)
- Tätigkeit nach § 42 Absatz 1 bei akuter Gastroenteritis, bei akuter Virushepatitis, bei Typhus abdominalis oder Paratyphus und bei Cholera mit Namen, Anschrift und weiteren Kontaktdaten der Einrichtung oder des Unternehmens,
- h)
- Betreuung oder Unterbringung in oder durch Einrichtungen oder Unternehmen nach § 23 Absatz 5 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 oder § 36 Absatz 1 oder Absatz 2 mit Name, Anschrift und weiteren Kontaktdaten der Einrichtungen oder Unternehmen sowie der Art der Einrichtung oder des Unternehmens,
- i)
- Diagnose oder Verdachtsdiagnose,
- j)
- Tag der Erkrankung, Tag der Diagnose, gegebenenfalls Tag des Todes und wahrscheinlicher Zeitpunkt oder Zeitraum der Infektion,
- k)
- wahrscheinlicher Infektionsweg, einschließlich Umfeld, in dem die Übertragung wahrscheinlich stattgefunden hat, mit Name, Anschrift und weiteren Kontaktdaten der Infektionsquelle und wahrscheinliches Infektionsrisiko,
- l)
- in Deutschland: Landkreis oder kreisfreie Stadt, in dem oder in der die Infektion wahrscheinlich erworben worden ist, ansonsten Staat, in dem die Infektion wahrscheinlich erworben worden ist,
- m)
- bei Tuberkulose, Hepatitis B und Hepatitis C: Geburtsstaat, Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls Jahr der Einreise nach Deutschland,
- n)
- bei Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19): Angaben zum Behandlungsergebnis und zum Serostatus in Bezug auf diese Krankheit,
- o)
- Überweisung, Aufnahme und Entlassung aus einer Einrichtung nach § 23 Absatz 5 Satz 1, gegebenenfalls intensivmedizinische Behandlung und deren Dauer,
- p)
- Spender für eine Blut-, Organ-, Gewebe- oder Zellspende in den letzten sechs Monaten,
- q)
- bei impfpräventablen Krankheiten Angaben zum diesbezüglichen Impfstatus,
- r)
- Zugehörigkeit zu den in § 54a Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Personengruppen,
- 2.
- Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten der Untersuchungsstelle, die mit der Erregerdiagnostik beauftragt ist,
- 3.
- Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten sowie die lebenslange Arztnummer (LANR) und die Betriebsstättennummer (BSNR) des Meldenden und
- 4.
- bei einer Meldung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die Angaben zur Schutzimpfung nach § 22 Absatz 2.
(2) 1Die namentliche Meldung durch eine in § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannte Person muss, soweit vorliegend, folgende Angaben enthalten:
- 1.
- zur betroffenen Person:
- a)
- Name und Vorname,
- b)
- Geschlecht,
- c)
- Geburtsdatum,
- d)
- Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend: Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes,
- e)
- weitere Kontaktdaten,
- f)
- Art des Untersuchungsmaterials,
- g)
- Entnahmedatum oder Eingangsdatum des Untersuchungsmaterials,
- h)
- Nachweismethode,
- i)
- Untersuchungsbefund, einschließlich Typisierungsergebnissen, und
- j)
- erkennbare Zugehörigkeit zu einer Erkrankungshäufung,
- k)
- bei Plasmodium spp.: Angaben zu einer zum wahrscheinlichen Zeitpunkt der Infektion erfolgten Maßnahme der spezifischen Prophylaxe,
- 2.
- Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Einsenders und
- 3.
- Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten sowie die lebenslange Arztnummer (LANR) und die Betriebsstättennummer (BSNR) des Meldenden sowie Zuordnungsmerkmale für weitere Untersuchungen.
(3) 1Die namentliche Meldung muss unverzüglich erfolgen und dem zuständigen Gesundheitsamt nach Absatz 4 spätestens 24 Stunden, nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat, vorliegen. 2Eine Meldung darf wegen einzelner fehlender Angaben nicht verzögert werden. 3Die Nachmeldung oder Korrektur von Angaben hat unverzüglich nach deren Vorliegen an das Gesundheitsamt zu erfolgen, das die ursprüngliche Meldung erhalten hat. 4Das Gesundheitsamt ist befugt, von dem Meldenden Auskunft über Angaben zu verlangen, die die Meldung zu enthalten hat. 5Der Meldende hat dem Gesundheitsamt unverzüglich anzugeben, wenn sich eine Verdachtsmeldung nicht bestätigt hat.
(4) 1Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 haben an das Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk sich die betroffene Person derzeitig aufhält oder zuletzt aufhielt. 2Sofern die betroffene Person in einer Einrichtung gemäß Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h betreut oder untergebracht ist, haben Meldungen nach Absatz 1 an das Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet. 3Abweichend von Satz 1 haben Meldungen nach Absatz 2 an das Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk die Einsender ihren Sitz haben, wenn den Einsendern keine Angaben zum Aufenthalt der betroffenen Person vorliegen.
(5) Die verarbeiteten Daten zu meldepflichtigen Krankheiten und Nachweisen von Krankheitserregern werden jeweils fallbezogen mit den Daten der zu diesem Fall geführten Ermittlungen und getroffenen Maßnahmen sowie mit den daraus gewonnenen Erkenntnissen auch an das Gesundheitsamt übermittelt,
- 1.
- in dessen Bezirk die betroffene Person ihre Hauptwohnung hat oder zuletzt hatte oder
- 2.
- in dessen Bezirk sich die betroffene Person gewöhnlich aufhält, falls ein Hauptwohnsitz nicht feststellbar ist oder falls die betroffene Person sich dort gewöhnlich nicht aufhält.
(6) Die verarbeiteten Daten zu meldepflichtigen Krankheiten und Nachweisen von Krankheitserregern werden jeweils fallbezogen mit den Daten der zu diesem Fall geführten Ermittlungen und getroffenen Maßnahmen sowie mit den daraus gewonnenen Erkenntnissen auch an die zuständigen Stellen der Bundeswehr übermittelt, sofern die betroffene Person einer Personengruppe im Sinne des § 54a Absatz 1 Nummer 1 bis 5 angehört.
Text in der Fassung des Artikels 1a Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung G. v. 17. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 190 m.W.v. 21. Juli 2023
Frühere Fassungen von § 9 IfSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 IfSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 IfSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IfSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 IfSG Meldepflichtige Krankheiten (vom 17.09.2022)
... Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 8, § 9 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen. (2) Dem Gesundheitsamt ist über die Meldung nach Absatz 1 ... Meldung nach den Sätzen 1 und 2 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen. (3) Nichtnamentlich ist das Auftreten von zwei oder mehr ...
§ 7 IfSG Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern (vom 21.07.2023)
... Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3, 4 oder Absatz 4, § 9 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen. (2) Namentlich sind in Bezug auf Infektionen und Kolonisationen ... Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 9 Absatz 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen. (3) Nichtnamentlich ist bei folgenden Krankheitserregern der ...
§ 10 IfSG Nichtnamentliche Meldung (vom 21.07.2023)
... Kontaktdaten der Infektionsquelle und wahrscheinliches Infektionsrisiko. § 9 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (2) Die nichtnamentliche Meldung nach § 7 Absatz 3 ... Satz 3 zu unterstützen und diese Angaben gegebenenfalls zu vervollständigen. § 9 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (3) Die nichtnamentliche Meldung nach § 7 Absatz 4 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gewebegesetz
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1574; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202
Artikel 6 GewebeG Änderung anderer Rechtsvorschriften
... des Gesundheitsamtes bei Blut-, Organ-, Gewebe- oder Zellspendern". 2. In § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 werden die Wörter Blut-, Organ- oder Gewebespende" durch die ...
Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Artikel 1 3. COVIfSGAnpG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... in § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Einrichtungen und Unternehmen,". 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Surveillanceverordnung
V. v. 09.06.2021 BAnz AT 10.06.2021 V1
Artikel 1 1. CorSurVÄndV
... für weitere Untersuchungen und darunter des sequenzierungsbezogenen Pseudonyms nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes ," eingefügt. e) Folgender Satz wird angefügt: „Die ...
Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
Artikel 1a BevStatGuaÄndG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... bb) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die Nummern 4 bis 6. 2. Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe j wird folgender Buchstabe k eingefügt: „k) bei Plasmodium spp.: Angaben zu ...
Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2229
Artikel 1 IfSGuaÄndG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... 4 Satz 3" durch die Angabe „§ 10 Absatz 6" ersetzt. 4. In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden nach den Wörtern „im Sinne des" die Wörter ... sowie Name und Anschrift der betroffenen Einrichtung enthalten. Absatz 3 ist anzuwenden. § 9 Absatz 3 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend." 6. § 11 wird wie folgt ...
Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 566
Artikel 3 IGV-DGuaÄndG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... 6 wird Nummer 5. 4. § 8 Absatz 1 Nummer 6 wird aufgehoben. 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 10 werden nach dem Wort ...
Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen
G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Artikel 1 EpLaFoG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... § 24 Satz 3 Nummer 1 zu solchen Schnelltests befugt ist" eingefügt. 1b. § 9 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 Buchstabe g wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2615
Artikel 1 IfSMoG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... „Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 8, § 9 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz ... „Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen." c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) ... Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3, 4 oder Absatz 4, § 9 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) ... Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 9 Absatz 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen." c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die ... Angaben nicht erhoben wurden." c) Absatz 5 wird aufgehoben. 9. Die §§ 9 bis 12 werden wie folgt gefasst: „§ 9 Namentliche Meldung (1) ... aufgehoben. 9. Die §§ 9 bis 12 werden wie folgt gefasst: „ § 9 Namentliche Meldung (1) Die namentliche Meldung durch eine der in § 8 Absatz 1 ... Infektionsquelle, einschließlich der zugrunde liegenden Tatsachen. § 9 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (2) Die nichtnamentliche Meldung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 muss ... nach Satz 3 zu unterstützen und diese Angaben gegebenenfalls zu vervollständigen. § 9 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (3) Die fallbezogene Pseudonymisierung besteht aus dem dritten ...
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 1 CovidIfSGAnpG 2022 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... Wörter „§ 35 Absatz 1 Satz 1 und § 36 Absatz 1" ersetzt. 5. § 9 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe f werden die Wörter „§ ...
Masernschutzgesetz
G. v. 10.02.2020 BGBl. I S. 148
Artikel 1 MasSchG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... Empfindlichkeit gegenüber Azithromycin, Cefixim oder Ceftriaxon." 6. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: ...
Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 41 2. BRBG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 38" ersetzt. 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ...
Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397
Artikel 1 2. COVIfSGAnpG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 10 Absatz 3 zu erfolgen." 6. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Coronavirus-Surveillanceverordnung (CorSurV)
V. v. 18.01.2021 BAnz AT 19.01.2021 V2; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.06.2022 BAnz AT 28.06.2022 V1
§ 1 CorSurV Pflicht zur Datenübermittlung (vom 01.07.2022)
... für weitere Untersuchungen und darunter des sequenzierungsbezogenen Pseudonyms nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes , bleiben unberührt. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht für ...
Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Hospitalisierungen in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019
V. v. 11.07.2021 BAnz AT 12.07.2021 V1
§ 1 IfSGMeldPflV Erweiterung der Meldepflicht
... 2. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Meldenden sowie des Krankenhauses. § 9 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt. (3) Die Meldepflicht nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch, wenn der ...
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