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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.11.2024

§ 9 - Informationssicherheits-Fortbildungsprüfungsverordnung (InSiFPrV)

Artikel 2 V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 296, S. 10
Geltung ab 01.11.2024; FNA: 806-22-6-85 Berufliche Bildung
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§ 9 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote



(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

1.
die Bewertung der schriftlichen Prüfung nach § 8 Absatz 2,

2.
die Bewertung der mündlichen Prüfung nach § 8 Absatz 3.

(3) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der nach Absatz 2 gerundeten Bewertungen zu berechnen. 2Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 4Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.



 

Zitierungen von § 9 InSiFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 InSiFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InSiFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 InSiFPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen ... erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 9 Absatz 3 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis ...
§ 11 InSiFPrV Zeugnisse
... Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle zwei ...
Anlage 1 InSiFPrV (zu den §§ 8 und 9) Bewertungsmaßstab und -schlüssel