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§ 9 - Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG)
neugefasst durch B. v. 15.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 19
Geltung ab 01.03.2005; FNA: 319-109 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 01.03.2005; FNA: 319-109 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 9 Mitwirkung des Jugendamts an Verfahren
(1) 1Unbeschadet der Aufgaben des Jugendamts bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit unterstützt das Jugendamt die Gerichte und die Zentrale Behörde bei allen Maßnahmen nach diesem Gesetz. 2Insbesondere
- 1.
- gibt es auf Anfrage Auskunft über die soziale Lage des Kindes und seines Umfelds,
- 2.
- unterstützt es in jeder Lage eine gütliche Einigung,
- 3.
- leistet es in geeigneten Fällen Unterstützung bei der Durchführung des Verfahrens, auch bei der Sicherung des Aufenthalts des Kindes,
- 4.
- leistet es in geeigneten Fällen Unterstützung bei der Ausübung des Rechts zum persönlichen Umgang, der Heraus- oder Rückgabe des Kindes sowie der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen.
(2) 1Zuständig ist das Jugendamt, in dessen Bereich sich das Kind gewöhnlich aufhält. 2Solange die Zentrale Behörde oder ein Gericht mit einem Herausgabe- oder Rückgabeantrag oder dessen Vollstreckung befasst ist, oder wenn das Kind keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder das zuständige Jugendamt nicht tätig wird, ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich sich das Kind tatsächlich aufhält. 3In den Fällen des Artikels 35 Absatz 2 Satz 1 des Haager Kinderschutzübereinkommens ist das Jugendamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der antragstellende Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(3) Das Gericht unterrichtet das zuständige Jugendamt über Entscheidungen nach diesem Gesetz auch dann, wenn das Jugendamt am Verfahren nicht beteiligt war.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes G. v. 25. Juni 2009 BGBl. I S. 1594, 2010 I 1498 m.W.v. 1. Januar 2011
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Frühere Fassungen von § 9 IntFamRVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2011 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 25.06.2009 BGBl. I S. 1594 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 IntFamRVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 IntFamRVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IntFamRVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 51 IntFamRVG Verfahren der nationalen Behörde (vom 01.08.2022)
... des Europäischen Adoptionsübereinkommens finden § 4 Absatz 1, § 6 Absatz 1 und § 9 entsprechende ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1594, 2010 I 1498
Artikel 1 IntFamRVGÄndG Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
... Haager Kinderschutzübereinkommens oder nach" eingefügt. 5. Dem § 9 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „In den Fällen des Artikels 35 ...
Gesetz zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts
G. v. 31.01.2019 BGBl. I S. 54
Artikel 5 FreizügFG Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
... des Europäischen Adoptionsübereinkommens finden § 4 Absatz 1, § 6 Absatz 1 und § 9 entsprechende Anwendung." 7. Nach § 50 wird folgende Überschrift ...
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