Das
Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 8 Nummer 8 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;".
- 2.
- In § 9 Nummer 5 Satz 7 werden die Wörter „Satz 12 Nummer 2" durch die Wörter „Satz 12 Buchstabe b" ersetzt.
- 3.
- § 10a Satz 10 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Auf die Fehlbeträge ist § 8c des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; dies gilt auch für den Fehlbetrag einer Mitunternehmerschaft, soweit dieser
- 1.
- einer Körperschaft unmittelbar oder
- 2.
- einer Mitunternehmerschaft, soweit an dieser eine Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist,
zuzurechnen ist. Auf die Fehlbeträge ist § 8d des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden, wenn ein fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d des Körperschaftsteuergesetzes gesondert festgestellt worden ist. Unterbleibt eine Feststellung nach § 8d Absatz 1 Satz 8 des Körperschaftsteuergesetzes, weil keine nicht genutzten Verluste nach § 8c Absatz 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes vorliegen, ist auf Antrag auf die Fehlbeträge § 8d des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; für die Form und die Frist dieses Antrags gilt § 8d Absatz 1 Satz 5 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend."
- 4.
- § 36 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 7 Satz 7 in der Fassung des Artikels 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2017 anzuwenden."
- b)
- Dem Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:
„§ 9 Nummer 3 Satz 1 erster Halbsatz in der Fassung des Artikels 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2017 anzuwenden."
- c)
- Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4167; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990