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Artikel 9 - Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Geltung ab 21.12.2022, abweichend siehe Artikel 43
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Geltung ab 21.12.2022, abweichend siehe Artikel 43
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Artikel 9 Weitere Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 27 Absatz 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Eine Einlagenrückgewähr können auch Körperschaften oder Personenvereinigungen erbringen, die nicht der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland unterliegen, wenn sie Leistungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 9 des Einkommensteuergesetzes gewähren können." - b)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der als Einlagenrückgewähr zu berücksichtigende Betrag wird auf Antrag der Körperschaft oder Personenvereinigung für das jeweilige Wirtschaftsjahr gesondert festgestellt." - c)
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ende des zwölften Monats zu stellen, der auf das Ende des Wirtschaftsjahres folgt, in dem die Leistung erfolgt ist." - d)
- Satz 9 wird wie folgt gefasst:
„Soweit für Leistungen nach Satz 1 oder Nennkapitalrückzahlungen eine Einlagenrückgewähr nicht gesondert festgestellt worden ist, gelten sie als Gewinnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 9 des Einkommensteuergesetzes führen."
- 2.
- § 34 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:„(10) § 27 Absatz 8 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmalig anzuwenden auf Leistungen und Nennkapitalrückzahlungen, die nach dem 31. Dezember 2022 erbracht werden."
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Zitierungen von Artikel 9 JStG 2022
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 JStG 2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JStG 2022 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 43 JStG 2022 Inkrafttreten (vom 01.11.2023)
... 11, 12 und 20 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. (6) Die Artikel 4, 9 , 16, 18, 30, 38 und 41 treten am 1. Januar 2023 in Kraft. (7) Die Artikel 5, 31 und 42 ...
Zitat in folgenden Normen
Körperschaftsteuergesetz (KStG)
neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4144; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 34 KStG Schlussvorschriften (vom 28.03.2024)
... nicht bestandskräftig festgesetzt ist. (10) § 27 Absatz 8 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294 ) ist erstmalig anzuwenden auf Leistungen und Nennkapitalrückzahlungen, die nach dem 31. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 21 KrZwMGEG Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
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