§ 9 Honorare für Sachverständige und für Dolmetscher
(1)
1Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der
Anlage 1.
2Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.
(2)
1Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der
Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der
Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf.
2Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze.
3Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(3)
1Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt
§ 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt.
2Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.
(4) 1Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. 2Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.
(5) 1Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. 2Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn
- 1.
- die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
- 2.
- ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
- 3.
- er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
3Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.
(6)
1Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen.
2§ 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.
Frühere Fassungen von § 9 JVEG
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interne Verweise§ 8 JVEG Grundsatz der Vergütung ... Übersetzer erhalten als Vergütung 1. ein Honorar für ihre Leistungen ( §§ 9 bis 11), 2. Fahrtkostenersatz (§ 5), 3. Entschädigung für ...
§ 10 JVEG Honorar für besondere Leistungen (vom 01.01.2021) ... sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage. § 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des Sachverständigen oder die ...
§ 12 JVEG Ersatz für besondere Aufwendungen (vom 01.01.2021) ... in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der ...
§ 13 JVEG Besondere Vergütung (vom 20.07.2024) ... oder der Verfolgungsbehörde genügt, soweit sie sich auf den Stundensatz nach § 9 oder bei schriftlichen Übersetzungen auf ein Honorar für jeweils angefangene 55 ... das Gericht zustimmt. Die Zustimmung soll nur erteilt werden, wenn das Doppelte des nach § 9 oder § 11 zulässigen Honorars nicht überschritten wird. Vor der ... worden ist, kann eine Erklärung nach Absatz 1 nur abgeben, die sich auf den Stundensatz nach § 9 oder bei schriftlichen Übersetzungen auf ein Honorar für jeweils angefangene 55 ... zustimmt. Die Zustimmung soll nur erteilt werden, wenn das Doppelte des nach § 9 oder § 11 zulässigen Honorars nicht überschritten wird. Die Zustimmung ...
Zitat in folgenden NormenKommunikationshilfenverordnung (KHV)
V. v. 17.07.2002 BGBl. I S. 2650; zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 2 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229
Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)
Artikel 1 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Zitate in Änderungsvorschriften2. Justizmodernisierungsgesetz
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
Artikel 19 2. JustizModG Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ... einer Partei oder eines Beteiligten genügt, soweit sie sich auf den Stundensatz nach § 9 oder bei schriftlichen Übersetzungen auf ein Honorar für jeweils angefangene 55 ... Gericht zustimmt. Die Zustimmung soll nur erteilt werden, wenn das Eineinhalbfache des nach § 9 oder § 11 zulässigen Honorars nicht überschritten wird. Vor der Zustimmung hat das ... ist, kann eine Erklärung nach Absatz 1 nur abgeben, die sich auf den Stundensatz nach § 9 oder bei schriftlichen Übersetzungen auf ein Honorar für jeweils angefangene 55 ... zustimmt. Die Zustimmung soll nur erteilt werden, wenn das Eineinhalbfache des nach § 9 oder § 11 zulässigen Honorars nicht überschritten wird. Die Zustimmung und die ... oder ein Beteiligter dem Gericht gegenüber mit einem bestimmten Stundensatz nach § 9 oder bei schriftlichen Übersetzungen mit einem bestimmten Honorar für jeweils ...
2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
Justizstandort-Stärkungsgesetz
G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229
Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes und ihr Verfahren und zur Änderung weiterer Verordnungen
V. v. 25.11.2016 BGBl. I S. 2659
Zitate in aufgehobenen TitelnUrheberrechtsschiedsstellenverordnung (UrhSchiedsV)
V. v. 20.12.1985 BGBl. I S. 2543; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190
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