Tools:
Update via:
§ 9 - Konsumcannabisgesetz (KCanG)
Artikel 1 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2
Geltung ab 01.04.2024, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 2121-6-29 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
| |
Geltung ab 01.04.2024, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 2121-6-29 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
| |
§ 9 Anforderungen an den privaten Eigenanbau
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist im Geltungsbereich dieses Gesetzes an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt der private Eigenanbau von insgesamt nicht mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig erlaubt.
(2) Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden.
Anzeige
Zitierungen von § 9 KCanG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 KCanG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KCanG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 KCanG Umgang mit Cannabis (vom 26.06.2024)
... 2. der Besitz von Cannabis nach § 3, 3. der private Eigenanbau von Cannabis nach § 9 und 4. der gemeinschaftliche Eigenanbau, die Weitergabe und Entgegennahme von Cannabis ...
§ 4 KCanG Umgang mit Cannabissamen
... Absatz 1 ist die Einfuhr von Cannabissamen zum Zweck des privaten Eigenanbaus von Cannabis nach § 9 oder des gemeinschaftlichen Eigenanbaus von Cannabis in Anbauvereinigungen nach Kapitel 4 nur aus ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/9_KCanG.htm