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§ 9 - Kundendatenauskunftsverordnung (KDAV)
V. v. 14.06.2017 BGBl. I S. 1667, 3343 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 46 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 21.06.2017; FNA: 900-15-10 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 21.06.2017; FNA: 900-15-10 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 9 Sicherheitsanforderungen
(1) 1Die zu übermittelnden Daten sowie die Übertragungswege zwischen den am automatisierten Auskunftsverfahren Beteiligten sind mit geeigneten Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Integrität zu schützen. 2Diese Maßnahmen haben fortwährend dem Stand der Technik zu entsprechen.
(2) Plant der Verpflichtete technische Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen oder andere Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Verfügbarkeit haben können, hat er diese Maßnahmen der Bundesnetzagentur rechtzeitig vor der Durchführung anzuzeigen.
(3) Der Verpflichtete hat die ihm von der Bundesnetzagentur zu Testzwecken vorgegebenen Datensätze in seine Kundendateien nach § 173 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes aufzunehmen und diese Datensätze verfügbar zu halten.
Text in der Fassung des Artikels 46 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz G. v. 23. Juni 2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045 m.W.v. 1. Dezember 2021
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Frühere Fassungen von § 9 KDAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2021 | Artikel 46 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 KDAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 KDAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KDAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 46 TKMoG Änderung der Kundendatenauskunftsverordnung
... durch die Wörter „§ 173 Absatz 1 Satz 1 bis 3" ersetzt. 3. In § 9 Absatz 3 werden die Wörter „§ 112 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „§ ...
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