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Artikel 9 - Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)

G. v. 26.06.1990 BGBl. I S. 1163; zuletzt geändert durch Artikel 3 Satz 2 G. v. 15.12.1995 BGBl. I S. 1775
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 860-8-1 Sozialgesetzbuch
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Artikel 9 Änderung sonstigen Bundesrechts


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) In § 60 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195) werden in Absatz 1 die Nummer 8, in Nummer 9 die Worte „und nach § 1838" sowie die Absätze 3 und 4 gestrichen.

(2) § 14 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach der Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

„6a.
die Entscheidung über die Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson nach § 1630 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;".

2.
Die bisherige Nummer 6a wird neue Nummer 6b.

3.
Die Nummer 22 wird gestrichen.

(3) § 203 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), das zuletzt durch die Artikel 1 und 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1989 (BGBl. I S. 1059) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:

 
„4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist."

(4) In § 55a der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701) geändert worden ist, wird das Zitat „§ 49 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt" durch das Zitat „§ 59 des Achten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

(5) In § 10 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetze vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2362) geändert worden ist, werden in Nummer 3 die Worte „oder Fürsorgeerziehung in einem Heim durchgeführt" gestrichen und das Komma nach dem Wort „Sicherung" durch das Wort „oder" ersetzt.

(6) Das Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 § 7 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142), wird wie folgt geändert:

1.
In § 18 Abs. 2 wird das Wort „Fürsorgeerziehungsanstalten" durch die Worte „Einrichtungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe" ersetzt.

2.
§ 19 wird wie folgt gefaßt:

„§ 19

Die zuständige Verwaltungsbehörde kann auch den Leitern privater Entbindungs-, Hebammen- und Krankenanstalten sowie von Einrichtungen der Träger der freien Jugendhilfe widerruflich gestatten, die in den Anstalten und Einrichtungen erfolgten Geburten schriftlich anzuzeigen. In diesem Falle trifft die Anzeigepflicht ausschließlich den Leiter der Anstalt oder Einrichtung und im Falle der Verhinderung seinen allgemeinen Vertreter."

3.
§ 34 wird wie folgt gefaßt:

„§ 34

Für die Anzeige von Sterbefällen in öffentlichen Entbindungs-, Hebammen-, Kranken- und ähnlichen Anstalten, in öffentlichen Heil-, Pflege- und Entziehungsanstalten, in Gefangenenanstalten und Anstalten, in denen eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird, sowie in Einrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe gilt § 18 entsprechend. Für Sterbefälle, die sich in privaten Entbindungs-, Hebammen- und Krankenanstalten sowie in Einrichtungen der Träger der freien Jugendhilfe ereignen, gilt § 19 entsprechend."

(7) Die Verordnung über den Vollzug des Jugendarrestes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 1976 (BGBl. I S. 3270) wird wie folgt geändert:

1.
In § 27 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „und bei Jugendlichen in Fürsorgeerziehung auch der Fürsorgeerziehungsbehörde" gestrichen.

2.
§ 28 wird gestrichen.

(8) In § 18 Abs. 4 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), die zuletzt durch § 11 der Verordnung vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251) geändert worden ist, werden die Worte „Maßnahmen der Fürsorgeerziehung und der Freiwilligen Erziehungshilfe" durch die Worte „Hilfen zur Erziehung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

(9) In § 8 Abs. 2 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 362-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 § 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326) geändert worden ist, wird Satz 1 wie folgt gefaßt:

 
„Bei der Durchführung des Bundessozialhilfegesetzes sind die Träger der Sozialhilfe, bei der Durchführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe von den Gebühren befreit."

(10) Die auf Absatz 8 beruhenden Teile der dort geänderten Verordnung können aufgrund der einschlägigen Ermächtigung in Verbindung mit diesem Absatz durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.



 

Zitierungen von Artikel 9 KJHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 KJHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KJHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung der Neufassung des Rechtspflegergesetzes
B. v. 14.04.2013 BGBl. I S. 778, 2014 I 46
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Artikel 53 BRBG 2010 Änderung der Jugendarrestvollzugsordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 1976 (BGBl. I S. 3270), die durch Artikel 9 Absatz 7 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, wird ...