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§ 9 - KONSENS-Gesetz (KONSENS-G)

Artikel 8a G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122, 3129 (Nr. 57)
Geltung ab 18.08.2017; FNA: 601-5 Steuerverwaltung
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§ 9 Steuerungsgruppe Informationstechnik



(1) 1Es wird eine Steuerungsgruppe Informationstechnik eingerichtet, der je ein Vertreter des Bundes sowie der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen angehören. 2Den Vorsitz hat der Vertreter des Bundes. 3Die Steuerungsgruppe Informationstechnik gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) 1Der Bund und die vertretenen Länder haben jeweils eine Stimme. 2Ein Beschlussvorschlag ist angenommen, wenn

1.
einem Beschlussvorschlag des Bundes nicht mehr als zwei Länder widersprechen oder

2.
einem Beschlussvorschlag eines oder mehrerer Länder die Länder mit einfacher Mehrheit zustimmen und der Bund nicht widerspricht.

(3) Enthaltungen der Länder zu einem Beschlussvorschlag gelten nicht als Widerspruch.

(4) 1Beschlüsse der Steuerungsgruppe Informationstechnik binden alle Länder und verpflichten diese zur Umsetzung. 2Die Entwicklungsstandorte für die IT-Verfahren und die Software sind in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen angesiedelt.

(5) Die Steuerungsgruppe Informationstechnik hat die Aufgabe, die Strategie und die Architektur im Gesamtvorhaben KONSENS festzulegen und zu steuern.

1.
Dazu entscheidet sie insbesondere über:

a)
die grundsätzlichen Festlegungen der Architektur, der IT-Verfahren und der Software,

b)
die grundsätzlichen Festlegungen der Hardware, der IT-Infrastruktur und der IT-Standards, soweit sie für den einheitlichen Betrieb technisch oder wirtschaftlich notwendig sind,

c)
die Festlegung des Gesamtprojektauftrags über die Entwicklung und den Einsatz der IT-Verfahren und der Software zur Umsetzung des genehmigten Vorhabensplans einschließlich der Aufgabenbeschreibungen und Fertigstellungstermine sowie der Besetzung der Gesamtleitung,

d)
die Festlegung der Projektaufträge der Einzelprojekte zur Umsetzung des genehmigten Vorhabensplans einschließlich der Aufgabenbeschreibungen und Fertigstellungstermine sowie der Besetzung der Projektleitung,

e)
die Zuweisung von Aufgaben an ein Auftrag nehmendes Land oder an mehrere Auftrag nehmende Länder,

f)
die Sourcingstrategie,

g)
die Einführung eines Qualitätsmanagement-Systems (einschließlich des Vorgehensmodells),

h)
die von den Auftrag nehmenden Ländern vorgelegten Lastenhefte,

i)
die Regelungen für die Freigabe und die Pflege und Wartung der Software,

j)
die Beschaffung von Standardsoftware und

k)
die Anerkennung einer beantragten unabweisbaren Besonderheit nach § 4 Absatz 3, die bei der einheitlichen Entwicklung zu berücksichtigen ist.

2.
Dazu wacht sie über:

a)
die Steuerung und Durchführung des Gesamtprojekts durch die Gesamtleitung und

b)
die Steuerung und Durchführung des Gesamtvorhabens KONSENS (Planung, Beschaffung, Entwicklung, Einsatz, Pflege, Wartung und Betrieb der IT-Verfahren und Software sowie Betrieb der zentralen Produktions- und Servicestellen).

3.
Dazu berät und entscheidet sie über die Vorlage an das Auftraggeber-Gremium

a)
des Vorhabensplans für das nächste und die folgenden vier Jahre,

b)
des Gesamtbudgetplans sowie des Berichts über die Ergebnisse des Finanzcontrollings für das Vorjahr und

c)
der länderübergreifenden, verbindlichen Release- und Einsatzplanung für das nächste sowie die folgenden vier Jahre.

(6) Auf Vorschlag des Bundes entscheidet die Steuerungsgruppe Informationstechnik darüber, ob und inwieweit durch ein Auftrag nehmendes Land oder mehrere Auftrag nehmende Länder arbeitsteilig nach Maßgabe dieses Gesetzes IT-Verfahren oder Software, für die der Bund zuständig ist, entwickelt, gepflegt, gewartet oder betrieben werden.

(7) Auf Vorschlag des Bundes entscheidet die Steuerungsgruppe Informationstechnik darüber, ob und inwieweit der Bund für die arbeitsteilige Entwicklung eines IT-Verfahrens oder einer Software Aufgaben nach Maßgabe des § 11 übernimmt.

(8) 1Die Steuerungsgruppe Informationstechnik benennt für Zwecke des Bundeszuschusses nach § 24 Absatz 4 jährlich ein repräsentatives und auf das Folgejahr terminiertes Kriterium, an dem der Fortschritt des produktiven Einsatzes der IT-Verfahren oder der Software zu bemessen ist. 2Sie teilt das Kriterium den Finanzministern des Bundes und der Länder bis zum 31. Oktober eines Jahres mit. 3Die Steuerungsgruppe Informationstechnik berichtet bis zum 31. Oktober des Folgejahres über die Einhaltung des Kriteriums (Nachweis über den produktiven Einsatz).



 

Zitierungen von § 9 KONSENS-G

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 KONSENS-G verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KONSENS-G selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 KONSENS-G Entwicklung von IT-Verfahren und Software
... beim Bund einsetzbar sind. (3) Die durch die Steuerungsgruppe Informationstechnik nach § 9 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe k anerkannten unabweisbaren Besonderheiten fließen in die einheitliche Entwicklung ein. ...
§ 11 KONSENS-G Auftrag nehmendes Land
... dazu bestimmen, die Aufgabe zu übernehmen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 9 Absatz 6 . (3) Das Auftrag nehmende Land 1. erstellt für die ...
§ 15 KONSENS-G Vorhabensmanagement
... Land (Datenlieferanten). Der Bund ist Datenlieferant entsprechend der nach § 9 Absatz 6 und 7 übertragenen oder übernommenen Aufgaben der Entwicklung, der Pflege, der Wartung und des ...
§ 24 KONSENS-G Verteilung der umlagefähigen Aufwendungen, Bundeszuschuss
... oder einheitlicher Software (Kriterium) geknüpft. Das Verfahren richtet sich nach § 9 Absatz 8 . Stellen die Finanzminister des Bundes und der Länder einvernehmlich fest, dass das ...