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§ 9 - Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)

§ 9 Eröffnung des Musterverfahrens; Bestimmung des Musterklägers



(1) 1Das Oberlandesgericht eröffnet das Musterverfahren durch unanfechtbaren Beschluss (Eröffnungsbeschluss), soweit eine Verhandlung und Entscheidung über die im Vorlageschluss enthaltenen Feststellungsziele im Musterverfahren sachdienlich ist. 2Dabei kann es den Streitstoff abschichten und die Feststellungsziele neu fassen.

(2) Der Eröffnungsbeschluss enthält:

1.
die Feststellungsziele des Musterverfahrens,

2.
eine knappe Darstellung des dem Musterverfahren zugrunde liegenden Lebenssachverhalts, wie er sich aus der Zusammenschau der vorgelegten Musterverfahrensanträge ergibt, und

3.
die Bestimmung des Musterklägers (Absatz 3).

(3) 1Den Musterkläger bestimmt das Oberlandesgericht nach billigem Ermessen aus den Klägern der nach § 6 unterbrochenen Ausgangsverfahren. 2Bei der Auswahl zu berücksichtigen sind:

1.
die Eignung des Klägers, das Musterverfahren unter Berücksichtigung der Interessen der übrigen Kläger angemessen zu führen,

2.
eine gegebenenfalls bestehende Einigung mehrerer Kläger auf einen Musterkläger und

3.
die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist.

(4) 1Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, lehnt das Oberlandesgericht die Eröffnung durch unanfechtbaren Beschluss ab. 2Das Prozessgericht setzt ein nach § 6 unterbrochenes Ausgangsverfahren fort.

(5) Die Entscheidung über die Eröffnung soll binnen vier Monaten ab Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses ergehen.

(6) 1Das Oberlandesgericht macht Eröffnungsbeschlüsse und Beschlüsse über die Ablehnung der Eröffnung unverzüglich im Musterverfahrensregister öffentlich bekannt. 2In der Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses ist über Form, Frist und Wirkung der Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 13) zu belehren.



 

Zitierungen von § 9 KapMuG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 KapMuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KapMuG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 KapMuG Beteiligte des Musterverfahrens
...  (2) Musterkläger ist derjenige Kläger, den das Oberlandesgericht nach § 9 Absatz 3 als solchen bestimmt. (3) Musterbeklagte sind die Beklagten der ausgesetzten ... abberufen und nach billigem Ermessen einen neuen Musterkläger nach Maßgabe von § 9 Absatz 3 Satz 2 bestimmen, wenn der Musterkläger das Musterverfahren nicht angemessen ...
§ 18 KapMuG Klagerücknahme; Neubestimmung des Musterklägers; Verfahrensbeendigung
... das Oberlandesgericht nach billigem Ermessen einen neuen Musterkläger nach Maßgabe von § 9 Absatz 3 Satz 2 . (5) Das Gleiche gilt, wenn der Prozessbevollmächtigte des Musterklägers die ...
§ 24 KapMuG Musterrechtsbeschwerdeführer
... seine Rechtsbeschwerde zurück, so bestimmt das Rechtsbeschwerdegericht entsprechend § 9 Absatz 3 einen neuen Musterrechtsbeschwerdeführer aus dem Kreis der Beteiligten, die dem ...
 
Zitat in folgenden Normen

Musterverfahrensregisterverordnung (MuRegV)
V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2694; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
§ 1 MuRegV Inhalt und Aufbau des Musterverfahrensregisters (vom 20.07.2024)
... sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Eröffnung nach § 9 Absatz 6 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes , 4. Erweiterungsbeschlüsse sowie Beschlüsse über die Ablehnung der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
Artikel 2 2. KapMuGRG Änderung der Klageregisterverordnung
... sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Eröffnung nach § 9 Absatz 6 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes , 4. Erweiterungsbeschlüsse sowie Beschlüsse über die Ablehnung der ...