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§ 9 - Keramikprüftechnologenausbildungsverordnung (KPrüfTechnAusbV)
V. v. 23.11.2017 BGBl. I S. 3796 (Nr. 75)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-117 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-117 Berufliche Bildung
§ 9 Prüfungsbereich Rohstoff- und Werkstoffprüfung
(1) 1Im Prüfungsbereich Rohstoff- und Werkstoffprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, sechs der folgenden Untersuchungen durchzuführen:
- 1.
- Dichte messen,
- 2.
- Porosität ermitteln,
- 3.
- Feuchte bestimmen,
- 4.
- Korngröße bestimmen,
- 5.
- Glühverlust bestimmen,
- 6.
- Brennfarbe prüfen,
- 7.
- Schwindung prüfen,
- 8.
- Maßhaltigkeit prüfen,
- 9.
- äußere Beschaffenheit prüfen,
- 10.
- Vorprobe mit Boraxperle durchführen,
- 11.
- Vorprobe mit Flammenfärbung durchführen und
- 12.
- pH-Wert messen.
(2) 1Der Prüfungsausschuss legt die sechs durchzuführenden Untersuchungen fest. 2Der Prüfling soll zu jeder der sechs Untersuchungen jeweils eine Arbeitsprobe durchführen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 240 Minuten.
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