Das
Justizverwaltungskostengesetz vom
23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Abschnitt 4 oder" gestrichen.
- b)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- c)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
- 2.
- In § 23 Satz 1 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz" gestrichen.
- 3.
- In der Anlage (Kostenverzeichnis) wird in Nummer 1160 in der Gebührenbetragsspalte die Angabe „83,00 €" durch die Angabe „115,00 €" ersetzt.