Artikel 9 - Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025)

G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109; Geltung ab 01.01.2026, abweichend siehe Artikel 13
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Artikel 9 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2025 JVKostG offen

Das Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „Abschnitt 4 oder" gestrichen.

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

2.
In § 23 Satz 1 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz" gestrichen.

3.
In der Anlage (Kostenverzeichnis) wird in Nummer 1160 in der Gebührenbetragsspalte die Angabe „83,00 €" durch die Angabe „115,00 €" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 9 KostBRÄG 2025

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 KostBRÄG 2025 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KostBRÄG 2025 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 KostBRÄG 2025 Inkrafttreten
... in Kraft. (2) Artikel 3 tritt am 1. Juli 2028 in Kraft. (3) Die Artikel 5 bis 11 treten vorbehaltlich des Absatzes 4 am 1. Juni 2025 in Kraft. (4) Artikel 2 ...


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