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§ 9 - Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411, S. 2
Geltung ab 30.12.2023; FNA: 7610-24 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 30.12.2023; FNA: 7610-24 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 9 Vertreter von Kreditkäufern aus einem Drittstaat; Verordnungsermächtigung
§ 9 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Ein Kreditkäufer, der nicht in einem Vertragsstaat wohnhaft ist oder seinen satzungsmäßigen Sitz oder, sofern er nach seinem nationalen Recht über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügt, seine Hauptverwaltung nicht in einem Vertragsstaat hat, hat bei Abschluss einer Vereinbarung über den Erwerb eines notleidenden Kreditvertrags oder der Ansprüche des Kreditgebers hieraus einen Vertreter zu bestellen und gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zu benennen. 2Der Vertreter muss in einem Vertragsstaat wohnhaft sein oder seinen satzungsmäßigen Sitz oder, sofern er nach seinem nationalen Recht über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügt, seine Hauptverwaltung in einem Vertragsstaat haben.
(2) 1Der Vertreter ist neben dem Kreditkäufer für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich, die dem Kreditkäufer aus diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erwachsen. 2Zustellungen an den Kreditkäufer können auch an den Vertreter bewirkt werden.
(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Form der Bestellung nach Absatz 1 zu erlassen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. 3Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditdienstleister anzuhören.
Zitierungen von § 9 KrZwMG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 KrZwMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KrZwMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 KrZwMG Begriffsbestimmungen
... sind alle Staaten, die keine Vertragsstaaten sind. (24) Vertreter ist der nach § 9 Absatz 1 Satz 1 bestellte ...
§ 37 KrZwMG Befugnisse der Bundesanstalt
... § 8 vorgesehenen Daten nicht übermittelt, 4. ein Kreditkäufer entgegen § 9 Absatz 1 keinen Vertreter bestellt, 5. ein Auslagerungsunternehmen einen schweren Verstoß ...
§ 44 KrZwMG Bußgeldvorschriften
... Absatz 2 einen Kreditdienstleister nicht oder nicht rechtzeitig beauftragt, 4. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 einen Vertreter nicht oder nicht rechtzeitig bestellt oder nicht oder nicht rechtzeitig ...
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