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§ 9 - Ladesäulenverordnung (LSV)
V. v. 09.03.2016 BGBl. I S. 457 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 156
Geltung ab 17.03.2016; FNA: 752-6-18 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 17.03.2016; FNA: 752-6-18 Elektrizität und Gas
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§ 9 Anwendungsbestimmungen
Bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 sind § 4 und § 8 Absatz 3 und 4 in der am 23. Juni 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung V. v. 17. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 156 m.W.v. 24. Juni 2023
Frühere Fassungen von § 9 LSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.06.2023 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung vom 17.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 156 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 LSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 LSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung
V. v. 17.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 156
Artikel 1 3. LSVÄndV Änderung der Ladesäulenverordnung
... 4 in der am 23. Juni 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden." 3. Folgender § 9 wird angefügt: „§ 9 Anwendungsbestimmungen Bis zum Ablauf ... weiter anzuwenden." 3. Folgender § 9 wird angefügt: „ § 9 Anwendungsbestimmungen Bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 sind § 4 und § 8 ...
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