Tools:
Update via:
§ 9 - Lokführer- und Transportausbildungsverordnung (LTAusbV)
Artikel 1 V. v. 14.03.2022 BGBl. I S. 433 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-141 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-141 Berufliche Bildung
|
§ 9 Prüfungsbereich des Teiles 1
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Gesamtsystem Eisenbahn und Zugvorbereitung" statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Gesamtsystem Eisenbahn und Zugvorbereitung" besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(3) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- mit den am Eisenbahnbetrieb Beteiligten zu kommunizieren und sich mit ihnen zu verständigen,
- 2.
- die eigene Sicherheit im Eisenbahnbetrieb zu gewährleisten,
- 3.
- Zweck und Aufbau von Bahnanlagen zu beschreiben,
- 4.
- Zugbeeinflussungssysteme sowie Kommunikationssysteme zu unterscheiden,
- 5.
- die rechtlichen Vorschriften für den Eisenbahnbetrieb einzuhalten und
- 6.
- die Funktion und Bedeutung von Signalen, von Fahrstraßen und von Rangierstraßen sowie die Grundlagen des Rad-Schiene-Systems zu beschreiben.
(4) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- eine fahrzeugspezifische Bremsprobe durchzuführen,
- 2.
- Zugdaten zu erfassen und die dazugehörigen betrieblichen Dokumente zu erstellen,
- 3.
- eine fahrzeugspezifische, wagentechnische Behandlung durchzuführen sowie
- 4.
- Arbeitsschutzbestimmungen bei Aufenthalten und Arbeiten im Gleisbereich einzuhalten.
(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und
- 2.
- die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/9_LTAusbV.htm