Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 9 - Logistiksystemfachwirt-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung (LogSystFachwBAProFV)

V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 251
Geltung ab 28.09.2023; FNA: 806-22-6-74 Berufliche Bildung

§ 9 Schriftliche Prüfung



(1) 1Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage der Beschreibung einer betrieblichen Situation, aus der die Aufgabenstellungen abzuleiten sind, durchgeführt. 2Die Aufgabenstellungen müssen der zu prüfenden Person eigenständig entwickelte Lösungen ermöglichen. 3Sie sind aufeinander abzustimmen und so zu gestalten, dass jeder Prüfungsbereich nach § 3 insgesamt mindestens einmal thematisiert wird.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form von zwei schriftlich unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgaben.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabenstellung 300 Minuten.

Anzeige


 

Zitierungen von § 9 LogSystFachwBAProFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 LogSystFachwBAProFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LogSystFachwBAProFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 LogSystFachwBAProFV Form und Ablauf der Prüfung
... Die Prüfung gliedert sich in 1. eine schriftliche Prüfung nach § 9 und 2. eine mündliche Prüfung nach § 10. (2) Die ...
§ 11 LogSystFachwBAProFV Bewertung der Prüfungsleistungen
... (2) In der schriftlichen Prüfung sind die beiden Prüfungsleistungen nach § 9 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der beiden Prüfungsleistungen wird ...
§ 12 LogSystFachwBAProFV Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
... mindestens 50 Punkte erreicht worden sind in 1. der schriftlichen Prüfung nach § 9 und 2. der mündlichen Prüfung nach § 10. (2) Ist die ...