§ 9 - Medizinprodukte-Anwendermelde- und Informationsverordnung (MPAMIV)

§ 9 Unterrichtung des Bundesministeriums für Gesundheit durch die zuständige Bundesoberbehörde


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die zuständige Bundesoberbehörde informiert das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich über alle eingehenden Meldungen, die schwerwiegende Vorkommnisse mit Todesfolge oder sonstige besonders bedeutsame schwerwiegende Vorkommnisse betreffen.

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Zitierungen von § 9 MPAMIV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 MPAMIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MPAMIV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 MPAMIV Übermittlung personenbezogener Daten
... Informationsaustausch nach § 8 und bei der Unterrichtung nach den §§ 9 und 10 dürfen nur anonymisierte Daten übermittelt werden. Soweit dies zur ... übermittelt werden. Soweit dies zur Aufgabenerfüllung der in den §§ 8 bis 10 genannten Stellen erforderlich ist, dürfen abweichend von Satz 1 und unter den in ...


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