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§ 9 - MT-Berufe-Gesetz (MTBG)
Artikel 1 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2023, abweichend § 69 ab 04.03.2021; FNA: 2124-28 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2023, abweichend § 69 ab 04.03.2021; FNA: 2124-28 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 9 Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Laboratoriumsanalytik und Medizinische Technologen für Laboratoriumsanalytik
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Auszubildenden zur Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik und zum Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik sind zu befähigen, insbesondere die folgenden Aufgaben selbständig wahrzunehmen:
- 1.
- biomedizinische Analyseprozesse mittels biologischer, chemischer sowie physikalischer Methoden und Verfahren einschließlich Präanalytik und Postanalytik zu planen, vorzubereiten und durchzuführen,
- 2.
- histologische, zytologische und weitere morphologische Präparate zur Prüfung für die ärztliche Diagnostik vorzubereiten und aufzubereiten,
- 3.
- die Qualität der jeweiligen Analyseprozesse und -ergebnisse sicherzustellen.
(2) Die Auszubildenden zur Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik und zum Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik sind weiterhin zu befähigen, insbesondere die folgenden übergreifenden fachlichen, methodischen, personalen und sozialen Kompetenzen anzuwenden:
- 1.
- personen- und situationsorientierte Kommunikation mit Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörigen,
- 2.
- interdisziplinäre und interprofessionelle Zusammenarbeit und Kommunikation,
- 3.
- Erkennen von Notfällen und Einleiten der erforderlichen Maßnahmen,
- 4.
- Datenmanagement und Umgang mit weiteren digitalen Technologien,
- 5.
- medizinische und technische Fachexpertise für die durchzuführenden Analyseprozesse,
- 6.
- Umsetzung von Hygiene- und Sicherheitskonzepten,
- 7.
- Mitwirkung an der Entwicklung und Umsetzung multidisziplinärer Lösungen, die die Optimierung der Arbeitsabläufe ermöglichen und die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten berücksichtigen,
- 8.
- Analyse, Evaluation, Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität des eigenen beruflichen Handelns,
- 9.
- Berücksichtigung von Aspekten der Patientensicherheit und der Wirtschaftlichkeit.
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Zitierungen von § 9 MTBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 MTBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MTBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV)
V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4467; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 3 MTAPrV Theoretischer und praktischer Unterricht
... die Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele nach den §§ 8 bis 12 des MT-Berufe-Gesetzes erforderlich sind. (2) Der theoretische und praktische ...
§ 4 MTAPrV Praktische Ausbildung
... die Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele nach den §§ 8 bis 12 des MT-Berufe-Gesetzes erforderlich sind. Die auszubildende Person wird ...
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