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§ 9 - Marketingfachwirt-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung (MarketFachwBAProFV)

V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 254
Geltung ab 28.09.2023; FNA: 806-22-6-77 Berufliche Bildung

§ 9 Schriftliche Prüfung



(1) 1Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage der Beschreibung einer betrieblichen Situation, aus der die Aufgabenstellungen abzuleiten sind, durchgeführt. 2Die Aufgabenstellungen sind aufeinander abzustimmen und so zu gestalten, dass jeder Prüfungsbereich nach § 3 insgesamt mindestens einmal thematisiert wird. 3Die Aufgabenstellungen müssen der zu prüfenden Person eigenständig entwickelte Lösungen ermöglichen.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form von zwei schriftlich unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabenstellung 300 Minuten.



 

Zitierungen von § 9 MarketFachwBAProFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 MarketFachwBAProFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarketFachwBAProFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 MarketFachwBAProFV Form und Ablauf der Prüfung
... Die Prüfung gliedert sich in 1. eine schriftliche Prüfung nach § 9 und 2. eine mündliche Prüfung nach § 10. (2) Die ...
§ 11 MarketFachwBAProFV Bewertung der Prüfungsleistungen
... (2) In der schriftlichen Prüfung sind die beiden Prüfungsleistungen nach § 9 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der beiden Prüfungsleistungen wird ...
§ 12 MarketFachwBAProFV Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
... mindestens 50 Punkte erreicht worden sind in 1. der schriftlichen Prüfung nach § 9 und 2. der mündlichen Prüfung nach § 10. (2) Ist die ...