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§ 9 - Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht - Rönnebank" (NSGPBRV)
§ 9 Zulässigkeit von bestimmten Projekten und Plänen
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Projekte
- 1.
- zur Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind,
- 2.
- zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen,
- 3.
- zur Errichtung und zum Betrieb von Rohrleitungen oder
- 4.
- zur Verlegung und zum Betrieb von unterseeischen Kabeln
(2) Projekte im Sinne des Absatzes 1 sind zulässig, wenn sie nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 7 maßgeblichen Bestandteile des Gebietes führen können oder die Anforderungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes erfüllen.
(3) Der Projektträger hat die zur Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(4) Für Projekte im Sinne des Absatzes 1 außerhalb des Naturschutzgebietes, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 7 erheblich zu beeinträchtigen, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) Für Projekte zur wissenschaftlichen Meeresforschung im Naturschutzgebiet, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 7 erheblich zu beeinträchtigen, und die
- 1.
- die Errichtung oder die wesentliche Änderung künstlicher Inseln, Anlagen oder Bauwerke vorsehen,
- 2.
- Bohrungen im Festlandsockel, die Verwendung von Sprengstoffen, den Einsatz von Luftpulsern oder die Zuführung von Schadstoffen in die Meeresumwelt vorsehen oder
- 3.
- von unmittelbarer Bedeutung für die Erforschung und Ausbeutung der lebenden oder nicht lebenden Ressourcen sind,
(6) 1Für Pläne, die bei behördlichen Entscheidungen zu beachten oder zu berücksichtigen sind, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. 2Bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Raumordnungsplänen nach § 17 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, erfolgt die Verträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des § 7 Absatz 6 des Raumordnungsgesetzes.
(7) 1Die Prüfung nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 obliegt der für die Zulassung, die Entgegennahme der Anzeige oder die Durchführung zuständigen Behörde, im Übrigen dem Bundesamt für Naturschutz. 2Die Prüfung nach Absatz 6 obliegt der für den Plan oder die Entscheidung zuständigen Behörde.
Zitierungen von § 9 NSGPBRV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 NSGPBRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NSGPBRV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 NSGPBRV Verbote
... Vorbehaltlich des § 9 sind verboten 1. alle Handlungen zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung, Erhaltung ... Recht erlaubte militärische Nutzung, die wissenschaftliche Meeresforschung vorbehaltlich des § 9 und die berufsmäßige Seefischerei, 2. Vorhaben und Maßnahmen, die ...
§ 11 NSGPBRV Bewirtschaftungsplan
... führen die im Bewirtschaftungsplan dargestellten Maßnahmen durch. (6) § 9 Absatz 6 Satz 1 findet keine ...
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