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§ 9 - Nordsee-Befahrensverordnung (NordSBefV)
V. v. 25.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 113; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 28.04.2023; FNA: 940-9-45 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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Geltung ab 28.04.2023; FNA: 940-9-45 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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§ 9 Änderung der Gebietsbestimmungen
§ 9 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Die nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 eingetragenen Allgemeinen Schutzgebiete und Besonderen Schutzgebiete sollen alle fünf Jahre in den Seekarten aktualisiert werden. 2Die nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 3 erfolgenden Ausweisungen sollen für zehn Jahre Bestand haben.
Zitierungen von § 9 NordSBefV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 NordSBefV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NordSBefV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 1 NordSBefV (zu § 3 Absatz 1) Übersichtskarten Nordsee-Befahrensverordnung
... Nordsee-Befahrensverordnung
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 3, § 9 Satz 1 )
Geltungsbereich, Allgemeine Schutzgebiete, Besondere Schutzgebiete
Abschnitt 1 - ... 3 (zu § 3 Absatz 3, § 6 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 3 Satz 2, § 7 Absatz 7, § 9 Satz 2 )
Erlaubniszonen und Routen für Sport- und Freizeitzwecke sowie für die gewerbliche ...
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