Die Eintragung im Urkundenverzeichnis enthält folgende Angaben:
- 1.
- das Datum und den Ort oder die Orte der Beurkundung oder der sonstigen Amtshandlung (§ 10),
- 2.
- die Amtsperson (§ 11),
- 3.
- die Beteiligten (§ 12),
- 4.
- den Geschäftsgegenstand (§ 13),
- 5.
- die Urkundenart (§ 14),
- 6.
- gegebenenfalls Angaben zu Ausfertigungen (§ 15),
- 7.
- gegebenenfalls weitere Angaben zu Verfügungen von Todes wegen (§ 16) und
- 8.
- gegebenenfalls sonstige Angaben (§ 17).
§ 20 NotAktVV Persönliche Bestätigung (vom 01.01.2022) ... 2. die Hinzufügung von weiteren Angaben zu Verfügungen von Todes wegen nach § 9 Nummer 7 , soweit es sich um Angaben nach § 16 Absatz 1 handelt, und von weiteren Angaben nach § 9 ... Nummer 7, soweit es sich um Angaben nach § 16 Absatz 1 handelt, und von weiteren Angaben nach § 9 Nummer 8 oder 3. Änderungen und Zusätze sowie Angaben zu Ausfertigungen, bei denen aus ...
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung
V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219