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§ 9 - Notfallsanitätergesetz (NotSanG)
Artikel 1 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1348 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 7c G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 197
Geltung ab 01.01.2014, § 11 ab 28.05.2013; FNA: 2124-24 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2014, § 11 ab 28.05.2013; FNA: 2124-24 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 9 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer einer Ausbildung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 7 anrechnen. 2Das Erreichen des Ausbildungsziels darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden.
Zitierungen von § 9 NotSanG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 NotSanG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NotSanG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 NotSanG Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden
... hat. (2) Die Entscheidungen über die Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen ( § 9 ) und die Anrechnung von Fehlzeiten (§ 10) trifft die zuständige Behörde des Landes, ...
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