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§ 9 - Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung (ÖLG-DV)
Artikel 1 V. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 206
Geltung ab 03.08.2023; FNA: 7847-31-2 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 03.08.2023; FNA: 7847-31-2 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 9 Musterkontrollvertrag, Musterzertifikat
§ 9 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Dem Antrag ist ein Muster für den Kontrollvertrag (Musterkontrollvertrag) beizufügen, den die Kontrollstelle mit den Unternehmern abzuschließen beabsichtigt.
(2) Dem Antrag ist ein Muster des Zertifikats nach Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/848 beizufügen, in dessen Teil II mindestens die Angabe des Datums der Kontrolle, auf deren Grundlage das Zertifikat nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 erteilt wurde, vorgesehen ist.
Zitierungen von § 9 ÖLG-DV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ÖLG-DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÖLG-DV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 ÖLG-DV Antragsinhalt
... in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Unterlagen nach Maßgabe der §§ 5 bis 14 beizufügen. (2) Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, dass ...
§ 5 ÖLG-DV Ergänzungsantrag für die Kontrolle in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen
... 3, 4 Absatz 2 und 4, §§ 7, 8 Absatz 2 Satz 1, 3 bis 5, Absatz 3 Satz 1 und 3, § 9 Absatz 1 , § 12 Absatz 1 bis 3, § 13 Absatz 1 sowie §§ 15 und 19 gelten ...
§ 12 ÖLG-DV Informationspflichten
... Muster zur Verfügung gestellt werden. (6) Im Musterkontrollvertrag nach § 9 Absatz 1 ist ein Verfahren vorzusehen, nach dem der Unternehmer, mit dem die Kontrollstelle einen ...
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