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§ 9 - Online-Wahl-Verordnung (OnWV k.a.Abk.)
§ 9 Prüfung der Einrichtung und Freigabe des Online-Wahlsystems durch den Wahlausschuss
(1) Der Wahlausschuss einer teilnehmenden Krankenkasse hat vor der Freigabe des Online-Wahlsystems die Einrichtung des Online-Wahlsystems im Hinblick auf die spezifischen Vorgaben und Anforderungen der teilnehmenden Krankenkasse für die Durchführung des Online-Wahlverfahrens zu prüfen.
(2) Bei der Prüfung der Einrichtung des Online-Wahlsystems ist insbesondere zu prüfen, ob
- 1.
- der Beginn und das Ende des Wahlzeitraums sowie die Wahlphase nach den Vorgaben des § 7 Absatz 1 gesetzt und nicht mehr veränderbar sind,
- 2.
- der Online-Stimmzettel den Vorgaben des § 6 Absatz 2 entspricht und nicht mehr veränderbar ist,
- 3.
- das Wählerverzeichnis nach § 6 Absatz 1 ordnungsgemäß und vollständig in das Online-Wahlsystem übertragen wurde und nicht mehr veränderbar ist,
- 4.
- die elektronische Wahlurne leer ist,
- 5.
- die Texte und Systemmeldungen des Online-Wahlsystems funktionsfähig, vollständig, sachlich richtig und nicht veränderbar sind,
- 6.
- das Online-Wahlsystem im Wahlverlauf nicht mehr veränderbar ist und alle relevanten Komponenten des Online-Wahlsystems vollständig und manipulationsfrei überwacht werden,
- 7.
- die Anwendungs- und Systemprotokolle aktiviert sind,
- 8.
- die erforderlichen Berechtigungen für die Durchführung der Wahl im Online-Wahlsystem eingerichtet sind und
- 9.
- die nicht mehr erforderlichen Berechtigungen aus allen vorangegangenen Tests und Überprüfungen des Online-Wahlsystems entfernt sind.
(3) 1Das Online-Wahlsystem ist durch den Wahlausschuss freizugeben, wenn es korrekt eingerichtet wurde und die Überprüfungen nach § 8 Absatz 1 und der Sicherheitstest nach § 8 Absatz 3 Satz 1 ordnungsgemäß durchgeführt wurden. 2Die Freigabe ist manipulationssicher durchzuführen.
(4) Nach der Freigabe dürfen keine Veränderungen des Online-Wahlsystems mehr durchgeführt werden können.
(5) Die Ergebnisse der Prüfung der Einrichtung des Online-Wahlsystems nach Absatz 1 und die Entscheidung über die Freigabe nach Absatz 3 sind in der Niederschrift des Wahlausschusses zu protokollieren.
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