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§ 9 - Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
neugefasst durch B. v. 08.08.1990 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9240-1 Personenbeförderung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9240-1 Personenbeförderung
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§ 9 Umfang der Genehmigung
(1) Die Genehmigung wird erteilt
- 1.
- bei einem Verkehr mit Straßenbahnen für den Bau, den Betrieb und die Linienführung,
- 2.
- bei einem Verkehr mit Obussen für den Bau, den Betrieb und die Linienführung,
- 3.
- bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen für die Einrichtung, die Linienführung und den Betrieb,
- 3a.
- bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3 für die Einrichtung, das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird, und den Betrieb,
- 4.
- bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen für den Betrieb,
- 5.
- bei einem Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen für die Form des Gelegenheitsverkehrs und den Betrieb mit bestimmten Kraftfahrzeugen unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr für das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird.
(2) Soweit es die Zielsetzung des § 8 erfordert, kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 die Genehmigung für eine Linie oder für mehrere Linien gebündelt erteilt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts G. v. 16. April 2021 BGBl. I S. 822 m.W.v. 1. August 2021
Frühere Fassungen von § 9 PBefG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 16.04.2021 BGBl. I S. 822 |
aktuell vorher | 01.09.2007 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal vom 14.08.2006 BGBl. I S. 1962 |
aktuell | vor 01.09.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 PBefG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 PBefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PBefG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 PBefG Unternehmer
... Die Genehmigung wird dem Unternehmer für einen bestimmten Verkehr ( § 9 ) und für seine Person (natürliche oder juristische Person) erteilt. (2) ... gebaut werden, kann die Genehmigung für ihren Bau und für die Linienführung ( § 9 Abs. 1 Nr. 1 ) dem anderen erteilt werden; die für den Unternehmer geltenden Vorschriften des Gesetzes und ...
§ 11 PBefG Genehmigungsbehörden (vom 01.08.2021)
... deren Bezirk die Linie ihren Ausgangspunkt hat. Wird eine Genehmigung gemäß § 9 Absatz 2 für mehrere Linien gebündelt erteilt, ist die Genehmigungsbehörde zuständig, ...
§ 28 PBefG Planfeststellung und vorläufige Anordnung (vom 01.08.2021)
... Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. (4) Eine Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 darf nur erteilt werden vorbehaltlich einer nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlichen ...
§ 32 PBefG Duldungspflichten Dritter
... zu den Vorarbeiten begründet keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 . (3) Über eine Verpflichtung zur Duldung der in Absatz 1 Nr. 2 ...
§ 52 PBefG Grenzüberschreitender Verkehr (vom 08.09.2015)
... Behörde, in deren Gebiet die Ferienziel-Reise endet. Abweichend von § 9 Abs. 1 Nr. 4 wird die Genehmigung für den grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit ...
§ 54 PBefG Aufsicht (vom 26.11.2011)
... Rechtsverordnung übertragen werden. Ausgenommen hiervon sind die Aufgaben nach § 9 Abs. 1 der Straßenbahn-Bau- und -Betriebsordnung vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648) sowie nach ...
§ 63 PBefG Ausschluss abweichenden Landesrechts (vom 01.01.2013)
... nicht abgewichen werden: 1. §§ 5, 8a Absatz 2 Satz 2, §§ 9 , 12, 15, 16, 17 Absatz 1 und 2, §§ 20, 25 und 29 Absatz 1a; 2. § 52 ...
Zitat in folgenden Normen
Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV)
V. v. 15.08.2001 BGBl. I S. 2168; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.05.2012 BGBl. I S. 1042
Anlage PBefGKostV (zu § 1) Gebührenverzeichnis (vom 12.05.2012)
... Betrieb mit Kraft- omnibussen § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 4 PBefG 100 bis 1.465 2. Genehmigung für ... mit Personenkraftwagen § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 5 und § 48 Abs. 1 PBefG 50 bis 500 ... mit Personenkraftwagen § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 5 und § 48 Abs. 2 PBefG 50 bis 500 ... von Verkehr mit Mietwagen § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 5 und § 49 Abs. 4 PBefG 50 bis 500 ... 11. Prüfung der Berufszugangsvoraus- setzungen § 9 Berufszugangs-Verordnung PBefG 25 bis 1.000 ...
Fünfte Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 08.11.2007 BGBl. I S. 2569
Anhang 5. PBefRÄndV zu Artikel 5
... Betrieb mit Kraft- omnibussen § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 4 PBefG 100 bis 1.465 2. Genehmigung für ... mit Personenkraftwagen § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 5 und § 48 Abs. 1 PBefG 50 bis 500 ... mit Personenkraftwagen § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 5 und § 48 Abs. 2 PBefG 50 bis 500 ... von Verkehr mit Mietwagen § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 5 und § 49 Abs. 4 PBefG 50 bis 500 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2598
Artikel 1 PBefRÄndG Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
... nicht abgewichen werden: 1. §§ 5, 8a Absatz 2 Satz 2, §§ 9 , 12, 15, 16, 17 Absatz 1 und 2, §§ 20, 25 und 29 Absatz 1a; 2. § 52 ...
Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1962
Artikel 2 PersBefördRÄndG Weitere Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
... geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: 1. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Nummer 4 durch folgende Nummern ... b) Folgender Satz wird angefügt: „Abweichend von § 9 Abs. 1 Nr. 4 wird die Genehmigung für den grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit ...
Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts
G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Artikel 1 PBefRMoG Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
... „vom Beginn" durch die Wörter „von Beginn an" ersetzt. 7. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ... 1 wird folgender Satz eingefügt: „Wird eine Genehmigung gemäß § 9 Absatz 2 für mehrere Linien gebündelt erteilt, ist die Genehmigungsbehörde zuständig, ...
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