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§ 9 - Pflichtversicherungsgesetz (PflVG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 05.04.1965 BGBl. I S. 213; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.10.1965; FNA: 925-1 Pflichtversicherung im Straßenverkehr
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§ 9 Gemeinschaftsstatistik über den Schadenverlauf



(1) 1Es wird eine jährliche Gemeinschaftsstatistik über den Schadenverlauf in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung geführt. 2Sie muß Angaben enthalten über die Art und Anzahl der versicherten Risiken, die Anzahl der gemeldeten Schäden, die Erstattungsleistungen und Rückstellungen (Schadenaufwand), die Schadenhäufigkeit, den Schadendurchschnitt und den Schadenbedarf.

(2) Sofern die Träger der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und ihre Verbände keine den Anforderungen des Absatzes 1 genügende Gemeinschaftsstatistik zur Verfügung stellen, wird die Statistik von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geführt.

(3) Die Ergebnisse der Statistik sind von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht jährlich zu veröffentlichen.





 

Frühere Fassungen von § 9 Pflichtversicherungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.04.2024Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften
vom 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
aktuell vorher 01.05.2013Artikel 3 Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften
vom 24.04.2013 BGBl. I S. 932
aktuellvor 01.05.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 Pflichtversicherungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 PflVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 PflVG Mitteilung der Daten für die Gemeinschaftsstatistik (vom 17.04.2024)
... übermitteln der Aufsichtsbehörde die für die Führung der Statistik nach § 9 erforderlichen Daten. (2) Soweit Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland in ... die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung betreiben, sind der Aufsichtsbehörde die in § 9 Abs. 1 Satz 2 genannten Angaben auch für jeden dieser Staaten gesondert ...
§ 11 PflVG Verordnungsermächtigung zur Gemeinschaftsstatistik (vom 17.04.2024)
... Vorschriften zu erlassen über den Inhalt, die Form und die Gliederung der nach § 9 zu führenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsstatistik sowie über die Fristen, den ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
V. v. 10.06.1994 BGBl. I S. 1223
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 932, 2584
Artikel 3 VVGuaÄndG Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes
... „Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG" ersetzt. 4. In § 9 Absatz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „vom Bundesaufsichtsamt für das ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Artikel 1 AuslPflVNOG Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes
... zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen." 17. Die Überschrift des § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Gemeinschaftsstatistik über den ... 17. Die Überschrift des § 9 wird wie folgt gefasst: „ § 9 Gemeinschaftsstatistik über den Schadenverlauf". 18. § 10 wird wie folgt ...