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§ 9 - Postgesetz (PostG)

§ 9 Verantwortlichkeit von Auftraggebern, Verordnungsermächtigung



(1) 1Ein Anbieter, der als Auftraggeber einen anderen Anbieter mit der Erbringung von Paketdienstleistungen beauftragt, hat den beauftragten Anbieter erstmals innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Beauftragung im Hinblick auf die Einhaltung der Vorgaben zur erforderlichen Zuverlässigkeit nach § 4 Absatz 4 Nummer 1 zu überprüfen oder von einer Konformitätsbewertungsstelle gemäß DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, die von der nationalen Akkreditierungsstelle nach § 1 Absatz 1 der AkkStelleG-Beleihungsverordnung vom 21. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3962), die zuletzt durch Artikel 273 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, für den technischen Umfang dieses Gesetzes akkreditiert wurde, überprüfen zu lassen. 2Ab dem Abschluss der erstmaligen Überprüfung hat der Anbieter nach Satz 1 den beauftragten Anbieter nach Satz 1 während des Zeitraums der Beauftragung innerhalb von jeweils zwölf Monaten erneut nach Satz 1 zu überprüfen oder überprüfen zu lassen.

(2) 1Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch für einen beauftragten Anbieter, soweit er für die Erfüllung des Auftrags seinerseits einen anderen Anbieter beauftragt. 2Verpflichtete nach Absatz 1 müssen sich zum Zeitpunkt der Überprüfung eines beauftragten Anbieters nach Absatz 1 für alle von diesem unmittelbar oder mittelbar beauftragten Anbieter, die zur Erfüllung des Auftrags eingesetzt werden, den Nachweis über die Überprüfung nach Satz 1 vorlegen lassen.

(3) Beauftragte Anbieter sind verpflichtet, dem beauftragenden Anbieter oder der von diesem beauftragten Konformitätsbewertungsstelle die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen oder zur Verfügung stellen zu lassen, die für die Überprüfung nach den Absätzen 1 und 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 4 erforderlich sind.

(4) 1Unbeschadet der Überprüfungen nach Absatz 1 haben Anbieter nach Absatz 1 durch fortlaufende Kontrollen sicherzustellen, dass beauftragte Anbieter im Bereich der Zustellung die gesetzlichen Vorgaben zur Arbeitszeit, zur Zahlung des Arbeitsentgelts und zur Abführung von Sozialabgaben einhalten. 2Beauftragte Anbieter haben zu diesem Zweck Verpflichteten nach Satz 1 oder von diesen beauftragten Konformitätsbewertungsstellen nach Absatz 1 auf deren Anforderung die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. 3Für die Kontrolle nach Satz 1 ist es regelmäßig ausreichend, dass der Verpflichtete nach Satz 1 oder die von diesem beauftragte Konformitätsbewertungsstelle nach Absatz 1 eine Plausibilisierung der nach Satz 2 vorgelegten Daten anhand dem Verpflichteten zur Verfügung stehender Daten und Informationen vornimmt, die in eigenen Systemen erfasst wurden, insbesondere Daten und Informationen, die im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung von Fahrten und Routen stehen sowie Daten über die Zustellung von Paketen.

(5) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen, jeweils beschränkt auf deren fachliche Zuständigkeiten, Einzelheiten der Überprüfungsverfahren nach den Absätzen 1, 2 und 4 und des Konformitätsbewertungsverfahrens gemäß DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, nach Absatz 1 festzulegen. 2Es legt insbesondere fest,

1.
welche der in den in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Vorgaben aufgeführten und mit Strafe oder Bußgeld bewehrten Regelungen im Rahmen der Überprüfung nach den Absätzen 1 und 2 bei beauftragten Anbietern auf ihre Einhaltung zu überprüfen sind,

2.
welche Anforderungen an die Überprüfungen nach den Absätzen 1 und 2 und die Nachweise zu stellen sind, die der beauftragte Anbieter dem beauftragenden Anbieter oder der Konformitätsbewertungsstelle nach Absatz 3 vorlegen muss und

3.
welche Anforderungen an die Kontrollen nach Absatz 4 zu stellen sind, insbesondere im Hinblick auf deren Häufigkeit, die vom beauftragten Anbieter vorzulegenden Nachweise sowie die durch den beauftragenden Anbieter vorzunehmende Plausibilisierung.

3Dabei ist sicherzustellen, dass die in der Rechtsverordnung festgelegten Vorgaben mit den Anforderungen anderer Gesetze, die eine Überprüfung von beauftragten Anbietern vorsehen, in Einklang stehen.

(6) Auf Anforderung der Bundesnetzagentur haben nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichtete Nachweise über die Durchführung und die Ergebnisse der Überprüfungen zu übermitteln.

(7) 1Die Norm DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, ist bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und dort zu beziehen. 2Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.



 

Zitierungen von § 9 PostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 PostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 PostG Antragstellung
... dass sie über einen Zuverlässigkeitsnachweis einer akkreditierten Stelle nach § 9 Absatz 1 verfügen, der nicht älter ist als zwölf Monate. (5) ...
§ 10 PostG Filialen und automatisierte Stationen
... Filialen oder automatisierte Stationen betreiben, gelten die Vorgaben der §§ 4 bis 9 nicht. Unbeschadet des Satzes 1 kann die Bundesnetzagentur die nach Absatz 1 gemeldeten ...
§ 111 PostG Bußgeldvorschriften
... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 4. entgegen § 9 Absatz 1 , auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer ... oder nicht rechtzeitig macht, 4. entgegen § 9 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 , jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 5 Satz 1, einen ... mit § 9 Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 5 Satz 1 , einen beauftragten Anbieter nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig überprüft und ... nicht richtig oder nicht rechtzeitig überprüfen lässt, 5. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 einen Nachweis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig verlangt, 6. ... Nachweis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig verlangt, 6. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2 , § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 87 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht ... nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung des Auftrags a) die in § 9 Absatz 4 genannten gesetzlichen Vorgaben nicht einhält oder b) einen weiteren Anbieter ... Anbieter einsetzt oder zulässt, dass ein weiterer Anbieter tätig wird, der gegen die in § 9 Absatz 4 genannten gesetzlichen Vorgaben verstößt, 8. entgegen § 9 Absatz 6 ... in § 9 Absatz 4 genannten gesetzlichen Vorgaben verstößt, 8. entgegen § 9 Absatz 6 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
§ 112 PostG Übergangsbestimmungen; Anwendungsbestimmungen
... der Lizenznehmer nach Absatz 1 Satz 1 in das Anbieterverzeichnis eingetragen wurde. (3) § 9 ist erstmals ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung nach § 9 Absatz 5 ... (3) § 9 ist erstmals ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung nach § 9 Absatz 5 anzuwenden. (4) Für Universaldienstleistungen nach § 16 Absatz 1 ...