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§ 9 - Publizitätsgesetz (PublG)
G. v. 15.08.1969 BGBl. I S. 1189, 1970 I S. 1113; zuletzt geändert durch Artikel 59 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 21.08.1969; FNA: 4120-7 Recht der Kapitalgesellschaften
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Geltung ab 21.08.1969; FNA: 4120-7 Recht der Kapitalgesellschaften
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§ 9 Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle
(1) 1Die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens haben für dieses den Jahresabschluß und die sonst in § 325 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Unterlagen, sofern sie aufzustellen sind, in sinngemäßer Anwendung des § 325 Absatz 1 bis 2b, 4 bis 6 sowie der §§ 327a und 328 des Handelsgesetzbuchs offenzulegen. 2§ 329 Absatz 1, 2 und 4 des Handelsgesetzbuchs gilt sinngemäß.
(2) Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute brauchen die Gewinn- und Verlustrechnung und den Beschluß über die Verwendung des Ergebnisses nicht offenzulegen, wenn sie in einer Anlage zur Bilanz die nach § 5 Abs. 5 Satz 3 erforderlichen Angaben aufnehmen.
(3) In der Bilanz von Personenhandelsgesellschaften dürfen bei der Offenlegung die Kapitalanteile der Gesellschafter, die Rücklagen, ein Gewinnvortrag und ein Gewinn unter Abzug der nicht durch Vermögenseinlagen gedeckten Verlustanteile von Gesellschaftern, eines Verlustvortrags und eines Verlustes in einem Posten "Eigenkapital" ausgewiesen werden.
Text in der Fassung des Artikels 16 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) G. v. 5. Juli 2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 m.W.v. 1. August 2022
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Frühere Fassungen von § 9 PublG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2022 | Artikel 16 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021 BGBl. I S. 3338 |
aktuell vorher | 23.07.2015 | Artikel 3 Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1245 |
aktuell vorher | 01.04.2012 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 7 Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
aktuell | vor 01.01.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 PublG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 PublG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PublG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 PublG Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht (vom 01.07.2021)
... Aufwendungen ausgewiesen werden. Soll die Gewinn- und Verlustrechnung nicht nach § 9 offengelegt werden, sind außerdem in einer Anlage zur Bilanz folgende Angaben zu machen: ...
§ 7 PublG Prüfung durch den Aufsichtsrat (vom 01.07.2021)
... Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für einen Einzelabschluss nach § 9 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs; für einen ...
§ 21 PublG Festsetzung von Ordnungsgeld (vom 01.08.2022)
... Mutterunternehmens, beim Einzelkaufmann gegen die Inhaber oder deren gesetzliche Vertreter, die § 9 Abs. 1 , § 15 Abs. 1 hinsichtlich der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des ...
§ 22 PublG Erstmalige Anwendung geänderter Vorschriften (vom 01.01.2024)
... Die §§ 7, 9 , 11, 13 Abs. 3 Satz 2 und § 21 in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 4. Dezember ... gilt entsprechend. Soweit § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 , § 10 Satz 1 Nr. 2, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und § 15 dieses Gesetzes auf ... Personengesellschaft oder ein Einzelkaufmann ist. (2) Die §§ 2, 9 , 12, 15, 20 und 21 in der Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und ... nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahr Anwendung. Die §§ 2, 9 , 12, 15, 20 und 21 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische ... zum Handelsgesetzbuch entsprechend. (5) Die §§ 5, 9 , 11, 13 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 14, 17 und 20 in der Fassung des ... Auf vor dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahre bleiben die §§ 5, 9 , 11, 13, 14, 17 und 20 in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung anwendbar. (6) ... 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. (9) Die §§ 2, 9 , 10, 12, 15, 20 und 21 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf ...
Zitat in folgenden Normen
Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
Artikel 2 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586, 2655; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Anlage JVKostG (zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis (vom 11.10.2024)
... die nach den §§ 1 und 3 PublG zur Rechnungsle- gung verpflichtet sind, nach § 9 Abs. 1 PublG : a) für Unterlagen, die im Format Extensible Markup ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
Artikel 3 BilRUG Änderung des Publizitätsgesetzes
... Monaten vor dem Abschlussstichtag beschäftigten Arbeitnehmer." 2. In § 9 Absatz 1 wird die Angabe „§ 325 Abs. 1, 2, 2a, 2b, 4 bis 6" durch die Wörter ... Dem § 22 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Die §§ 5, 9 , 11, 13 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 14, 17 und 20 in der Fassung des ... beginnen. Auf vor dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahre bleiben die §§ 5, 9 , 11, 13, 14, 17 und 20 in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung ...
Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
Artikel 7 EHUG Änderung des Publizitätsgesetzes
... elektronisch einzureichen; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend." 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ... beim Einzelkaufmann gegen die Inhaber oder deren gesetzliche Vertreter, die § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1 hinsichtlich der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des ... b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Die §§ 2, 9 , 12, 15, 20 und 21 in der Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und ... auf das nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahr Anwendung. Die §§ 2, 9 , 12, 15, 20 und 21 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische ...
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 11 DiRUG Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
... die nach den §§ 1 und 3 PublG zur Rechnungsle- gung verpflichtet sind, nach § 9 Abs. 1 PublG : a) für Unterlagen, die im Format Extensible Markup ...
Artikel 16 DiRUG Änderung des Publizitätsgesetzes
... sowie die Wörter „Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend" gestrichen. 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ... Dem § 22 wird folgender Absatz 9 angefügt: „(9) Die §§ 2, 9 , 10, 12, 15, 20 und 21 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf ...
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