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§ 9 - Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV)
V. v. 19.06.2008 BGBl. I S. 1069 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Geltung ab 01.07.2008; FNA: 303-20-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 01.07.2008; FNA: 303-20-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 9 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 10. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 64 m.W.v. 1. Januar 2025
Frühere Fassungen von § 9 RDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 5 Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64 |
aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 6 Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.12.2020 BGBl. I S. 3320 |
aktuell vorher | 26.11.2019 | Artikel 9 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1724 |
aktuell | vor 26.11.2019 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 RDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 RDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Artikel 5 RDAufStG Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung
... bb) Satz 2 Nummer 2 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 5. § 9 wird ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Artikel 9 StV-DSAnpUG-EU Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung
... „die Herkunft der Daten jederzeit nachvollziehbar ist" ersetzt. 2. § 9 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Verantwortlich für die Zulässigkeit des ...
Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3320
Artikel 6 InkaRÄndG Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung
... elektronisch an die zentrale Veröffentlichungsstelle übermittelt." 4. In § 9 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „einer zentralen Datenbank" durch die Wörter „einem ...
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