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§ 9 - Raumausstattermeisterverordnung (RaumausMstrV)
§ 9 Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Raumausstatter-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben"
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Raumausstatter-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Betriebs im Raumausstatter-Handwerk erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erbringen, zu kontrollieren und zu übergeben. 2Dabei hat er bauliche, gestalterische, ergonomische, ökologische, ökonomische und soziale Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. 3Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.
(2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Raumausstatter-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben" besteht aus folgenden Qualifikationen:
- 1.
- die Erbringung der Leistungen vorbereiten, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Methoden der Arbeitsplanung und -organisation erläutern, auswählen und die Auswahl begründen sowie unter Berücksichtigung einzusetzender Herstellungs- und Instandsetzungsverfahren den Einsatz von Personal, Material und Geräten, Maschinen und Werkzeugen planen,
- b)
- Gefährdungsbeurteilung durchführen und Maßnahmen daraus ableiten, insbesondere bei dem Entfernen und Entsorgen von Altbelägen, sowie dem Erkennen von gesundheitsschädlichen Materialien bei vorhandenen Altbelägen und dem Veranlassen von Maßnahmen zu deren Beseitigung,
- c)
- mögliche Störungen bei der Leistungserbringung, auch in der Zusammenarbeit mit anderen an der Leistungserbringung Beteiligten, vorhersehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen zu deren Vermeidung oder Behebung entwickeln,
- d)
- benötigte Bestellmenge bestimmen, Bestellwege auswählen und Verfügbarkeit sicherstellen,
- e)
- Handhabungshinweise und Produktinformationen für Materialien leistungsbezogen auswerten und erläutern,
- f)
- Konstruktionszeichnungen, Verlegepläne und Arbeitsanweisungen erarbeiten, bewerten und korrigieren,
- g)
- Maßnahmen zur Koordination von Gewerken erläutern und
- h)
- Vorgehensweise zur Planung der auftragsbezogenen Logistik erläutern und bewerten,
- 2.
- die Leistungen erbringen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik anwenden,
- b)
- Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung erläutern sowie Folgen ableiten,
- c)
- Fehler und Mängel in der Erbringung der Leistungen erläutern sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ableiten sowie
- d)
- Vorgehensweise zur Erbringung von Leistungen unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften erläutern und begründen, insbesondere zur
- aa)
- Behandlung, Strukturierung und Farbgebung von Oberflächen,
- bb)
- Gestaltung von Bodenflächen sowie zur Prüfung und zum Verlegen von Bodenbelägen aus unterschiedlichen Materialien und mit Winkelschnitten sowie Bauschlussreinigung und Erstpflege,
- cc)
- Gestaltung, Bekleidung und Behandlung von Wand- und Deckenflächen,
- dd)
- Instandsetzung von Polstermöbeln,
- ee)
- Planung und Anfertigung von Raumdekorationen sowie Ausstattung von Räumen hiermit und
- ff)
- Montage von Licht-, Sicht- und Sonnenschutzsystemen sowie
- 3.
- die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, übergeben und abrechnen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Kriterien zur Feststellung der Qualität der erbrachten Leistungen erläutern,
- b)
- Leistungen dokumentieren,
- c)
- Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten,
- d)
- Vorgehensweise bei Übergabe der Leistungen und Information der Kundinnen und Kunden über Handhabung, Pflege und Wartung erläutern,
- e)
- Leistungen abrechnen,
- f)
- auftragsbezogene Nachkalkulationen durchführen und Konsequenzen ableiten,
- g)
- Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufriedenheit und der Kundenbindung erläutern und beurteilen,
- h)
- anlässlich der Übergabe spätere Serviceleistungen, insbesondere Reinigung und Pflege von Fensterdekorationen, Sicht- und Sonnenschutz, Polstern oder Böden, erläutern und bewerten sowie
- i)
- Vorgehensweise bei Reklamationen erläutern und begründen.
Zitierungen von § 9 RaumausMstrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 RaumausMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RaumausMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 RaumausMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II
... analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten", 2. nach Maßgabe des § 9 „Leistungen eines Betriebs im Raumausstatter-Handwerk erbringen, kontrollieren und ...
§ 11 RaumausMstrV Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil II
... werden die Bewertungen der Handlungsfelder nach den §§ 8 bis 10 gleich gewichtet. (2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfelder ...
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