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§ 9 - Registerzensuserprobungsgesetz (RegZensErpG)
§ 9 Verarbeitung von Daten aus dem Zensus 2022 und dem Mikrozensus für Zwecke europäischer Bevölkerungsstatistiken einschließlich Zensus
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für Zwecke europäischer Bevölkerungsstatistiken einschließlich Zensus speichern die statistischen Ämter der Länder jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich die Daten der Haushaltsstichprobe nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Nummer 16 bis 18 und Absatz 2 des Zensusgesetzes 2022.
(2) 1Die Daten zu den Merkmalen nach § 13 Absatz 2 des Zensusgesetzes 2022 werden getrennt von den Daten zu den Merkmalen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Nummer 16 bis 18 des Zensusgesetzes 2022 gespeichert und gesondert gesichert aufbewahrt. 2Sie sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch sechs Jahre nach dem Zensusstichtag nach § 1 Absatz 1 des Zensusgesetzes 2022.
(3) 1Zur Aktualisierung und Ergänzung der Daten zu den Merkmalen nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 und 16 bis 18 des Zensusgesetzes 2022 speichern die statistischen Ämter der Länder jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich nach Abschluss der Aufbereitung des jeweiligen Mikrozensus die Daten nach:
- 1.
- § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3, Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, cc, ee und ff sowie Nummer 7 Buchstabe a bis c und Nummer 8 des Mikrozensusgesetzes,
- 2.
- § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Mikrozensusgesetzes.
Zitierungen von § 9 RegZensErpG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 RegZensErpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RegZensErpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 RegZensErpG Aufgaben des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder
... der statistischen Ämter der Länder für die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 9 notwendige IT-Infrastruktur bleibt davon ...
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