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§ 9 - Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung (RennwLottDV)
B. v. 16.06.1922 ZBl. S. 351; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.11.2021 BGBl. I S. 4900
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 611-14-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 611-14-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 9 Aufbewahrungsfrist
Die im Besitz des Buchmachers verbleibenden Duplikate der Wettscheine oder demselben Zweck dienende vergleichbare schriftliche oder elektronische Unterlagen sowie die sonstigen Unterlagen für den Abschluss der Wetten sind zeitlich geordnet zehn Jahre lang aufzubewahren.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes und der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2065 m.W.v. 1. Juli 2021
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Frühere Fassungen von § 9 RennwLottDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2021 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes und der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2065 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 RennwLottDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 RennwLottDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RennwLottDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 RennwLottDV Buchführung des Buchmachers (vom 01.07.2021)
... bestimmte, genau zu bezeichnende Wette weitergegeben ist, zu ersehen sein. § 9 gilt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes und der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065
Artikel 2 RennwLottGNeuRG Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
... „II. Abschluss der Rennwette" ersetzt. 18. Die Überschrift vor § 9 „Wettschein beim Totalisator" wird gestrichen. 19. § 9 wird § 7 ... vor § 9 „Wettschein beim Totalisator" wird gestrichen. 19. § 9 wird § 7 und wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt ... vor § 11 „b) Aufbewahrungsfrist" wird gestrichen. 23. § 11 wird § 9 und wie folgt gefasst: „§ 9 Aufbewahrungsfrist Die im Besitz ... wird gestrichen. 23. § 11 wird § 9 und wie folgt gefasst: „ § 9 Aufbewahrungsfrist Die im Besitz des Buchmachers verbleibenden Duplikate der ... b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 11" durch die Angabe „ § 9 " ersetzt. 27. Teil A Abschnitt III Steuervorschriften sowie Teil C Steueraufsicht, ...
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