Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 9 - Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)

Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 752
Geltung ab 01.07.2021; FNA: 611-20 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
| |

§ 9 Bemessungsgrundlage



(1) 1Die Rennwettsteuer bemisst sich nach dem geleisteten Wetteinsatz abzüglich der Rennwettsteuer. 2Der geleistete Wetteinsatz umfasst sämtliche Aufwendungen des Wettenden zur Teilnahme an der Wette nach § 8.

(2) Ein Wetteinsatz, der zurückgezahlt oder verrechnet wird, weil

1.
ein Rennen für ungültig erklärt wird,

2.
ein Rennen, für das die Wette abgeschlossen ist, nicht zustande kommt oder

3.
ein Pferd, auf das sich die Wette bezieht, an dem Rennen nicht teilnimmt,

mindert die Bemessungsgrundlage in dem Anmeldungszeitraum (§ 13), in dem die Rückzahlung oder Verrechnung vorgenommen wird.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 9 RennwLottG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 RennwLottG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RennwLottG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 RennwLottG Steuersatz
... Rennwettsteuer beträgt 5,3 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 9 ...
§ 13 RennwLottG Steueranmeldung und -entrichtung
... einzureichen, aus der für jede einzelne Wettannahmestelle deren gesamte Wetteinsätze ( § 9 Absatz 1 ) und Rückzahlungsbeträge (§ 9 Absatz 2) ersichtlich ... deren gesamte Wetteinsätze (§ 9 Absatz 1) und Rückzahlungsbeträge ( § 9 Absatz 2 ) ersichtlich ...
§ 14 RennwLottG Aufzeichnungspflichten
... Anschrift der beteiligten Dritten (§ 56) sowie die von diesen vermittelten Wetteinsätze ( § 9 Absatz 1 ), 4. Voraussetzungen für die Minderung der Bemessungsgrundlage (§ 9 Absatz ... (§ 9 Absatz 1), 4. Voraussetzungen für die Minderung der Bemessungsgrundlage ( § 9 Absatz 2 ), 5. Zeitpunkt der Leistung des Wetteinsatzes und 6. Höhe der ...
§ 16 RennwLottG Steuergegenstand
... aus Anlass von Sportereignissen, die nicht als Rennwetten nach den §§ 8 bis 15 besteuert werden (Sportwetten), unterliegen der Sportwettensteuer, wenn die Sportwette im ...
 
Zitat in folgenden Normen

Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung (RennwLottDV)
B. v. 16.06.1922 ZBl. S. 351; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.11.2021 BGBl. I S. 4900
§ 11 RennwLottDV Definition der Rennwetten (vom 01.07.2021)
... im Sinne der §§ 8 bis 15 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sind Wetten, die aus Anlass öffentlicher ...
§ 12 RennwLottDV Bemessungsgrundlage (vom 01.07.2021)
... geleistete Wetteinsatz nach § 9 Rennwett- und Lotteriegesetz umfasst nicht Wettboni, die dem Wettenden zur Verfügung gestellt werden, aber nicht ...
§ 14 RennwLottDV Besteuerungsverfahren (vom 01.07.2021)
... Das Besteuerungsverfahren richtet sich nach den §§ 8 bis 15 des Rennwett- und Lotteriegesetzes. (2) Bei der Zahlung der Rennwettsteuer sind ...
§ 43 RennwLottDV Steuerberechnungsformel (vom 01.07.2021)
... In den §§ 9 , 17, 27, 37 und 47 des Rennwett- und Lotteriegesetzes wird die Steuerbemessungsgrundlage als ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes und der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065
Artikel 2 RennwLottGNeuRG Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
...  § 11 Definition der Rennwetten Rennwetten im Sinne der §§ 8 bis 15 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sind Wetten, die aus Anlass öffentlicher ... werden. § 12 Bemessungsgrundlage Der geleistete Wetteinsatz nach § 9 Rennwett- und Lotteriegesetz umfasst nicht Wettboni, die dem Wettenden zur Verfügung gestellt werden, aber nicht ... (1) Das Besteuerungsverfahren richtet sich nach den §§ 8 bis 15 des Rennwett- und Lotteriegesetzes. (2) Bei der Zahlung der Rennwettsteuer sind ... VI. Steuerberechnung § 43 Steuerberechnungsformel (1) In den §§ 9 , 17, 27, 37 und 47 des Rennwett- und Lotteriegesetzes wird die Steuerbemessungsgrundlage als ...