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§ 9 - Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 752
Geltung ab 01.07.2021; FNA: 611-20 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.07.2021; FNA: 611-20 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 9 Bemessungsgrundlage
§ 9 wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Rennwettsteuer bemisst sich nach dem geleisteten Wetteinsatz abzüglich der Rennwettsteuer. 2Der geleistete Wetteinsatz umfasst sämtliche Aufwendungen des Wettenden zur Teilnahme an der Wette nach § 8.
(2) Ein Wetteinsatz, der zurückgezahlt oder verrechnet wird, weil
- 1.
- ein Rennen für ungültig erklärt wird,
- 2.
- ein Rennen, für das die Wette abgeschlossen ist, nicht zustande kommt oder
- 3.
- ein Pferd, auf das sich die Wette bezieht, an dem Rennen nicht teilnimmt,
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Zitierungen von § 9 RennwLottG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 RennwLottG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RennwLottG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 RennwLottG Steuersatz
... Rennwettsteuer beträgt 5,3 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 9 ...
§ 13 RennwLottG Steueranmeldung und -entrichtung
... einzureichen, aus der für jede einzelne Wettannahmestelle deren gesamte Wetteinsätze ( § 9 Absatz 1 ) und Rückzahlungsbeträge (§ 9 Absatz 2) ersichtlich ... deren gesamte Wetteinsätze (§ 9 Absatz 1) und Rückzahlungsbeträge ( § 9 Absatz 2 ) ersichtlich ...
§ 14 RennwLottG Aufzeichnungspflichten
... Anschrift der beteiligten Dritten (§ 56) sowie die von diesen vermittelten Wetteinsätze ( § 9 Absatz 1 ), 4. Voraussetzungen für die Minderung der Bemessungsgrundlage (§ 9 Absatz ... (§ 9 Absatz 1), 4. Voraussetzungen für die Minderung der Bemessungsgrundlage ( § 9 Absatz 2 ), 5. Zeitpunkt der Leistung des Wetteinsatzes und 6. Höhe der ...
§ 16 RennwLottG Steuergegenstand
... aus Anlass von Sportereignissen, die nicht als Rennwetten nach den §§ 8 bis 15 besteuert werden (Sportwetten), unterliegen der Sportwettensteuer, wenn die Sportwette im ...
Zitat in folgenden Normen
Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung (RennwLottDV)
B. v. 16.06.1922 ZBl. S. 351; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.11.2021 BGBl. I S. 4900
§ 11 RennwLottDV Definition der Rennwetten (vom 01.07.2021)
... im Sinne der §§ 8 bis 15 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sind Wetten, die aus Anlass öffentlicher ...
§ 12 RennwLottDV Bemessungsgrundlage (vom 01.07.2021)
... geleistete Wetteinsatz nach § 9 Rennwett- und Lotteriegesetz umfasst nicht Wettboni, die dem Wettenden zur Verfügung gestellt werden, aber nicht ...
§ 14 RennwLottDV Besteuerungsverfahren (vom 01.07.2021)
... Das Besteuerungsverfahren richtet sich nach den §§ 8 bis 15 des Rennwett- und Lotteriegesetzes. (2) Bei der Zahlung der Rennwettsteuer sind ...
§ 43 RennwLottDV Steuerberechnungsformel (vom 01.07.2021)
... In den §§ 9 , 17, 27, 37 und 47 des Rennwett- und Lotteriegesetzes wird die Steuerbemessungsgrundlage als ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes und der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065
Artikel 2 RennwLottGNeuRG Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
... § 11 Definition der Rennwetten Rennwetten im Sinne der §§ 8 bis 15 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sind Wetten, die aus Anlass öffentlicher ... werden. § 12 Bemessungsgrundlage Der geleistete Wetteinsatz nach § 9 Rennwett- und Lotteriegesetz umfasst nicht Wettboni, die dem Wettenden zur Verfügung gestellt werden, aber nicht ... (1) Das Besteuerungsverfahren richtet sich nach den §§ 8 bis 15 des Rennwett- und Lotteriegesetzes. (2) Bei der Zahlung der Rennwettsteuer sind ... VI. Steuerberechnung § 43 Steuerberechnungsformel (1) In den §§ 9 , 17, 27, 37 und 47 des Rennwett- und Lotteriegesetzes wird die Steuerbemessungsgrundlage als ...
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