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§ 9 - Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung (RheinSchPersEV)
Artikel 1 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.03.2024 BGBl. 2024 II Nr. 97
Geltung ab 14.04.2023; FNA: 9500-1-9 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Geltung ab 14.04.2023; FNA: 9500-1-9 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Besatzung an Bord ist,
- 2.
- entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass das Sicherheitspersonal an Bord verfügbar ist oder der Kontrollgang durchgeführt wird,
- 3.
- entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 1 den Einsatz eines Mitglieds der Besatzung anordnet oder zulässt,
- 4.
- entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 2 eine dort genannte Beteiligung eines Mitglieds der Besatzung anordnet oder zulässt,
- 5.
- entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 3 eine Einsatzzeit anordnet oder zulässt oder eine Fahrt nicht einstellt,
- 6.
- entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 4 anordnet oder zulässt, dass ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird,
- 7.
- entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 5 den Wechsel einer Betriebsform anordnet oder zulässt,
- 8.
- entgegen § 8 Absatz 3 die Führung eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt,
- 9.
- entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine Risikominderungsmaßnahme oder Beschränkung eingehalten wird,
- 10.
- entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 2 oder 10 nicht dafür sorgt, dass eine Eintragung vorgenommen wird,
- 11.
- entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass das Befähigungszeugnis vorgelegt wird,
- 12.
- (aufgehoben)
- 13.
- entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass ein Bordbuch geführt wird,
- 14.
- entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein Bordbuch oder eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt wird,
- 15.
- entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Bescheinigung an Bord mitgeführt oder vorgewiesen wird,
- 16.
- entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass dem Bordbuch eine Unterlage beiliegt,
- 17.
- entgegen § 8 Absatz 5 ein Fahrzeug führt oder
- 18.
- entgegen § 8 Absatz 6 seine Befähigung nicht nachweisen kann.
Text in der Fassung des Artikels 2 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften V. v. 22. November 2023 BGBl. 2023 II Nr. 321 m.W.v. 1. Dezember 2023
Frühere Fassungen von § 9 RheinSchPersEV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2023 | Artikel 2 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 RheinSchPersEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 RheinSchPersEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RheinSchPersEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Artikel 2 15. RhMosSchRÄndV Änderung der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung
... werden,". bb) Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben. 2. In § 9 wird die Nummer 12 aufgehoben. 3. In § 10 werden die Wörter „bis zum ...
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