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§ 9 - Rohmilchgüteverordnung (RohmilchGütV)

§ 9 Nachweise über die Einführung in die ordnungsgemäße Probenahme



(1) Probenehmer, die die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vornehmen, dürfen die Probenahme ohne eine Bescheinigung über die Sachkunde vornehmen, wenn sie

1.
von einem Abnehmer in die ordnungsgemäße Probenahme eingeführt wurden und

2.
über einen Nachweis des Abnehmers über ihre Einführung in die ordnungsgemäße Probenahme verfügen.

(2) 1Der Nachweis darf für jeden Probenehmer nur einmal ausgestellt werden. 2Er ist unverzüglich nach der Einführung auszustellen und darf höchstens drei Monate ab der Ausstellung gültig sein.

(3) Die Landesstelle kann auf Antrag eines Abnehmers den Nachweis um höchstens weitere drei Monate verlängern, falls ohne die Verlängerung eine Unterbrechung in der Übernahme von Rohmilch eintreten würde.

(4) 1Unterlaufen einem Probenehmer schwerwiegende Mängel bei der Probenahme, hat der für die Probenahme verantwortliche Abnehmer diesen Probenehmer unverzüglich erneut nach Absatz 1 Nummer 1 ordnungsgemäß in die Probenahme einzuführen. 2Unterläuft dem Probenehmer danach erneut ein schwerwiegender Mangel bei der Probenahme, hat der Abnehmer den Nachweis des Probenehmers unverzüglich einzuziehen und die Probenahme durch den Probenehmer unverzüglich zu beenden.



 

Zitierungen von § 9 RohmilchGütV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 RohmilchGütV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RohmilchGütV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 39 RohmilchGütV Anwendungs- und Übergangsbestimmungen
... Die §§ 7 bis 11 sind erst ab dem 1. Juli 2023 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt richten sich ...